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„& 103. Bekanntmachung,
die Bestätigung der Statuten der innengenannten Casse betreffend;
vom 2. September 1870.
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im §& 18
verbunden mit §& 4 der Statuten der allgemeinen Krankenunterstützungs- und Begräb—
nißcasse für den Bezirk des Gerichtsamts Wermsdorf getroffene Bestimmung, der zu
Folge die von dem Vorsitzenden im Vorstande des Verwaltungsraths im Amtsblatte
des Gerichtsamts Wermsdorf zu erlassende Bekanntmachung der Namen des Vor—
sitzenden und des Cassirers, sowie der Stellvertreter Beider und jedes in den Personen
derselben eintretenden Wechsels die Stelle der Legitimation der betreffenden Functionäre
vertreten soll, Allergnädigst zu genehmigen geruht haben und in dessen Verfolg die ge—
dachten Statuten bestätigt worden sind, so wird Dieß hierdurch zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht.
Dresden, den 2. September 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mutze.
M 104. Verordnung,
die Vertretung des Sportelfiscus im Prozesse betreffend;
vom 6. September 1870.
Des Justizministerium hat zur rechtlichen Vertretung des Sportelfiscus der König-
lichen Untergerichte in solchen Fällen, in welchen der Klaggegenstand den Betrag von
50 Thalern übersteigt, sowie in allen den Fällen, in welchen der Anspruch bei auslän-
dischen Behörden geltend zu machen ist,
dem Vorstande des Sportelfiscalats
Generalactorium ertheilt, dergestalt, daß derselbe bei entstehenden Rechtsstreitigkeiten
über Ansprüche der vorgedachten Gattungen den Prozeß als Vertreter des Sportelfiscus
entweder selbst oder durch einen von ihm zu bestellenden Bevollmächtigten zu führen hat.
In Ansehung der Vertretung des Sportelfiscus in den Fällen, in denen der An-
spruch den Betrag von 50 Thalern nicht übersteigt und bei inländischen Behörden gel-
tend zu machen ist, bewendet es bei der dießfallsigen Bestimmung in der Verordnung,