Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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3. bei dem Verkaufe der sonstigen Eß- und Materialwaaren, ingleichen bei dem 
Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial, indem der Verkauf dieser 
Gegenstände an Sonn--, Fest= und Bußtagen außer der Zeit des Vormittags- 
gottesdienstes nachgelassen ist; 
4. bei den an Sonn= und Festtagen stattfindenden Jahr-, Vieh= und anderen Märkten, 
bei denen der Handel, jedoch erst nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste, 
oder an Orten, an welchen ein solcher nicht stattfindet, von Mittags 12 Uhr an 
betrieben werden darf; 
5 bei geringfügigen Versteigerungen und Verpachtungen, worüber die näheren Be- 
stimmungen im Verordnungswege zu treffen sind; jedoch bleibt die Vornahme 
derselben jedenfalls vor dem Vormittagsgottesdienste, sowie während des Vor- 
mittags= und Nachmittagsgottesdienstes verboten. 
Es bleibt übrigens den Ortsbehörden nachgelassen, nach den localen Verhältnissen 
und Bedürfnissen den Detailhandel auch mit anderen als den vorstehend ausgenommenen 
Gegenständen an Sonn= und Festtagen, jedoch mit Ausnahme des Charfreitags, der 
Bußtage und des Todtenfestsonntags zwischen dem Vor= und Nachmittagsgottesdienste 
und nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste oder, wo ein Nachmittagsgottesdienst 
nicht stattfindet, von Beendigung des Vormittagsgottesdienstes an zu gestatten. 
An allen Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, ist an dem in selbigen 
hineinfallenden vierten Adventsonntage der öffentliche Handel in Läden, auf Straßen 
und Plätzen nach beendigtem Vormittagsgottesdienste gestattet. 
Während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist, sind auch 
die Kaufs= und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie die Schaufenster geschlossen 
zu halten und Verkaufsstände mit Waaren nicht zu belegen. 
Wegen des Handels auf den Leipziger Messen bewendet es bei der jetzigen Ein- 
richtung. 
# 4. An Sonn-, Fest= und Bußtagen sind gewöhnliche Handtierungen und die 
Wochenarbeiten im Bereiche der Landwirthschaft und des Gewerbebetriebs, wenn sie 
außerhalb der Wohnungen und Oeconomiegebäude der betreffenden Arbeitsunternehmer 
und Landwirthe stattfinden, die Arbeiten in Fabriketablissements überhaupt, ebenso wie 
jede Arbeit, welche sich durch Geräusch nach Außen hin bemerkbar macht, verboten. 
Dem nurerwähnten Verbote unterliegen jedoch nicht: 
1. die Zubereitung von Arzneimitteln in den Apotheken; 
2. Erntearbeiten nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes; dagegen bleiben 
dieselben vor und während des Vormittagsgottesdienstes auf Nothfälle beschränkt;
	        
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