Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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& 12. Die Strafbarkeit der gedachten Zuwiderhandlungen verjährt mit Ablauf 
von drei Monaten. 
Die Verjährung einer zuerkannten Strafe wird ebenfalls mit dem Ablaufe eines 
dreimonatigen, von Publication des letzten Erkenntnisses an zu berechnenden Zeitraums 
vollendet. 
&13. Das Generale vom 24. Juli 1811, sowie das Oberamtspatent vom 14. 
August 1811, werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. Die Bestimmungen wegen 
der geschlossenen Zeiten werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz, 
mit dessen Ausführung Unsere Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und 
des Innern beauftragt sind, eigenhändig vollzogen. 
Dresden, am 10. September 1870. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
  
110. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes, die Sonn-, Fest= und Bußtagefeier betreffend; 
vom 10. September 1870. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend, wird von 
den unterzeichneten Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern 
Folgendes hiermit verordnet: 
S . Die im ersten Satze des § 2 des Gesetzes vom heutigen Tage enthaltene Be= Zu § 2, Ab #1. 
stimmung leidet auf sämmtliche Classen der Bevölkerung Anwendung, auch wenn sie nicht 
unter die § 105 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 
bezeichneten Kategorieen gehören. Die Vorschriften in §§ 71 und 72 der Gesindeordnung 
vom 10. Januar 1835 (Seite 27 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) 
werden hierdurch in keiner Weise abgeändert.
	        
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