Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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einem Gewerbe= oder Fabrikbetriebe stattfindenden eigenthümlichen Verfahrungsweise 
für bestimmte Arbeiten oder gewisse Gewerbszweige gestatteten Ausnahmen Folgendes 
bestimmt: 
1. Arbeiten in Hohöfen, Kalköfen, ingleichen in Glashütten und in Schmelzhütten 
der Hüttenwerke, nach deren Beschaffenheit der begonnene Betrieb eine gewisse Zeit un- 
unterbrochen und daher auch an Sonn-, Fest= und Bußtagen in Gang erhalten werden 
muß, Unterliegen dem allgemeinen Verbote nicht. 
Dieß gilt auch von dem begonnenen Brande der Ziegel in den Ziegelöfen. 
2. Den Bäckern ist das Backen von Brod und weißen Backwaaren an Sonn-, Fest- 
und Bußtagen, jedoch nur in der Maße gestattet, daß dasselbe vor Beginn des Vor- 
mittagsgottesdienstes beendigt sein muß und vor Schluß des Nachmittagsgottesdienstes 
nicht wieder anheben darf. 
3. Ebenso sind Fleischer, welche die Wochenmärkte mit Fleisch regelmäßig versorgen, 
nicht zu behindern, an dem dem Wochenmarkte des betreffenden Ortes vorausgehenden 
Sonn-, Fest= oder Bußtage früh vor Beginn des Gottesdienstes und nach dem Schlusse 
des Nachmittagsgottesdienstes ihr Gewerbe insoweit zu betreiben, als dieß ohne Störung 
und Geräusch nach Außen geschieht. 
4. Das Mahlen von Getreide ist in Mühlen jeder Art — Wasser-, Wind= und 
Dampfmühlen — an Sonn= und Feiertagen, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage 
der drei hohen Feste, der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfestsonntags, nach- 
gelassen: 
a) bis 7 Uhr des Morgens, insofern nicht an einzelnen Orten der Vormittags- 
gottesdienst vor 7 Uhr beginnt, welchenfalls der Betrieb der Mühlen mit dem 
Einlauten der Kirche einzustellen ist; 
b) des Vormittags nach beendigtem Vormittagsgottesdienste bis Mittags 1 Uhr: 
J) des Nachmittags von beendigtem Nachmittagsgottesdienste an. 
An den vorstehend ausgenommenen Feiertagen ist das Mahlen während des ganzen 
Tages und daher von 12 Uhr der vorhergehenden bis 12 Uhr der darauf folgenden 
Nacht untersagt. 
Es bleibt jedoch den Ortsobrigkeiten nachgelassen, bei eintretendem Froste, Wasser- 
mangel oder in sonst nach pflichtmäßigem Ermessen für dringend zu erachtenden Fällen 
das Mahlen ausnahmsweise 
aa) an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste, ingleichen an den Bußtagen, dem 
Charfreitage und dem Todtenfestsonntage innerhalb der oben unter a, b und e 
gedachten Zeiten, ingleichen 
bb) an gewöhnlichen Sonn= und Feiertagen während der Zeit des Gottesdienstes 
zu gestatten.
	        
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