Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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3. Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern 
stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansageverfahren, 
auf Ladungsverzeichniß oder mit Begleitschein I abzulassen ist. 
4. Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Dasselbe 
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißscheine zu vermerken. 
5. Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der 
Melasse zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch sperielle 
Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen, und kann in solchen 
Fällen, in denen die Controle über die Verwendung auch in anderer Weise zuverlässig 
ausgeführt werden kann, von der Denaturirung der Melasse Abstand genommen werden. 
  
  
& 113. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Actienbierbrauerei zu Medingen betreffend; 
vom 7. October 1870. 
Des Ministerium des Innern hat zu der von der Actienbierbrauerei zu Medingen 
beschlossenen Anleihe von 60,000 Thalern, welche nach Maßgabe des vorgelegten An- 
leiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen durch Ausgabe 
von 600, auf den Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und vom 
Jahre 1875 an planmäßig auszuloosenden Schuldscheinen im Nominalbetrage von je 
100 Thalern, übrigens unter Verpfändung des der gedachten Actiengesellschaft gehörigen 
Grundstücks zu Medingen ausgenommen werden soll, die zur Ausgabe von Inhaber- 
papieren erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 7. October 1870. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
D. Weinlig. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 19. October 1870.
	        
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