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3. Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern
stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansageverfahren,
auf Ladungsverzeichniß oder mit Begleitschein I abzulassen ist.
4. Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Dasselbe
hat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnißscheine zu vermerken.
5. Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der
Melasse zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch sperielle
Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen, und kann in solchen
Fällen, in denen die Controle über die Verwendung auch in anderer Weise zuverlässig
ausgeführt werden kann, von der Denaturirung der Melasse Abstand genommen werden.
& 113. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Actienbierbrauerei zu Medingen betreffend;
vom 7. October 1870.
Des Ministerium des Innern hat zu der von der Actienbierbrauerei zu Medingen
beschlossenen Anleihe von 60,000 Thalern, welche nach Maßgabe des vorgelegten An-
leiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen durch Ausgabe
von 600, auf den Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und vom
Jahre 1875 an planmäßig auszuloosenden Schuldscheinen im Nominalbetrage von je
100 Thalern, übrigens unter Verpfändung des der gedachten Actiengesellschaft gehörigen
Grundstücks zu Medingen ausgenommen werden soll, die zur Ausgabe von Inhaber-
papieren erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch bekannt gemacht wird.
Dresden, den 7. October 1870.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
D. Weinlig.
Fromm.
Letzte Absendung: am 19. October 1870.