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Statuten
des Spar-, Vorschuß= und Creditvereins zu Grünhain.
104.ô rc. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, und im Nichtzahlungsfalle der
Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand 2c. zu realisiren und nur den Ueberschuß zur
Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concturse zu liquidiren.
& 117. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Unterführung der Lößnitzstraße allhier
unter der Sächsisch-Schlesischen Staatseisenbahn betreffend;
vom 13. October 1870.
D. im Zusammenhange mit der laut Verordnung vom 23. October vorigen Jahres
(Seite 313 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) beschlossenen Er-
weiterung des Sächsisch-Schlesischen Staatseisenbahnhofs zu Dresden auch die mittelst
Unterführung der Straße unter der Bahn auszuführende Beseitigung des Niveau-Ueber-
gangs der Lößnitzstraße über die am dermaligen nördlichen Ende des Bahnhofs befind-
lichen Schienengeleise, aus Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahn-
betriebs, ingleichen zu Sicherung des Straßenverkehrs sich nöthig macht, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auch auf
die nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vorzu-
nehmende vorgedachte Straßenunterführung in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Herstellung zu beobachtenden
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxa-
toren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom
14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom
5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und