Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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121. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer vom landwirthschaftlichen Spar= und Vorschußvereine zu 
Langenau, eingetragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen betreffend; 
vom 5. November 1870. 
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels- 
register eingetragenen landwirthschaftlichen Spar= und Vorschußvereine zu Langenau, 
eingetragener Genossenschaft, auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, 
welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins 
enthalten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur — 
Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 5. November 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Gesellschaftsvertrag 
des landwirthschaftlichen Spar= und Vorschußvereins zu Langenau, eingetragener 
Genossenschaft. 
20. 2. 
#& 4.a) Fällt Jemand, der zur Sicherung eines aus dem Vereine erhaltenen Vor- 
schusses Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt hat, in Concurs, 
so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concurs- 
masse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit 
des Pfandes dasselbe in Gemäßheit von §§ 480, 481 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu 
verwerthen und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim 
Concurse anzumelden. 
20. 20. 
55“
	        
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