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122. Bekanntmachung,
die der Begräbnißcasse der Weberinnung zu Hartenstein bewilligte Ausnahme von
bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 5. November 1870.
Se. Königliche Majestät haben auf Vortrag des Justizministeriums der bei der
Weberinnung zu Hartenstein bestehenden Begräbnißcasse die in der nachstehend ab-
gedruckten Bestimmung des bestätigten Regulativs besagter Casse enthaltene Ausnahme
— von bestehenden Gesetzen zu bewilligen geruht, was hierdurch zur Nachachtung für Alle,
die es angeht, bekannt gemacht wird.
Dresden, den 5. November 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Regulativ
für die Begräbnißcasse der Weberinnung zu Hartenstein.
2c. Lc.
§9.S Die Verkümmerung der Begräbnißcassengelder in Kraft der Sicherstellung
oder in Kraft der Hülfsvollstreckung ist unstatthaft.
Lc. vc.
& 123. Verordnung,
das Verhalten der Schiffsführer in Schleppzügen auf der Elbe betreffend;
vom 7. November 1870.
E. ist vielfach wahrzunehmen gewesen, daß die Schiffer, deren Schiffe mittelst Schlepp-
zugs auf der Elbe befördert werden, sich während dessen der Beaufsichtigung und
Steuerung ihrer Schiffe ganz überhoben erachten, und daß in Folge dieser Unachtsam-
keit bei ungünstigem Winde die angehängten Fahrzeuge nicht selten aus dem Fahrwasser
getrieben, hierdurch aber für die betreffenden Schleppzüge selbst wie für die übrige
Schifffahrt nachtheilige Verzögerungen und Störungen verursacht worden sind.