Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Es wird daher hierdurch verordnet, wie folgt: 
1. Die Führer der mit Schleppzügen auf der Elbe beförderten Fahrzeuge haben 
sorgfältig darüber zu wachen, daß letztere im Fahrwasser verbleiben. 
2. Es hat zu diesem Behufe jederzeit ein Mann am Steuer zu bleiben und außer— 
dem haben bei größeren Fahrzeugen zwei, bei kleineren ein Mann sich fortwährend be— 
reit zu halten, um beim Anhalten des Schleppzugs oder bei unerwartet eintretenden 
widrigen Umständen die Schiffe im Fahrwasser zu erhalten. 
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift sind mit Geldstrafen von 1 bis 
20 Thalern —. — dder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefäng- 
nißstrafe zu ahnden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 7. November 1870. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister: 
v. Schimpff. v. Nostitz-Wallwitz. 
Hartmann. 
124. Verordnung, 
die geodätischen Unterlagen bei Parzellenzergliederungen betreffend; 
vom 10. November 1870. 
D. wahrzunehmen gewesen, daß die bei Grundstückstheilungen, womit Parzellenzer- 
gliederungen verbunden sind, nöthigen, in der Verordnung vom 12. Juli 1851 (Seite 
289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) und in der Verordnung 
vom 8. August 1856 (Seite 190 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) 
vorgeschriebenen geodätischen Unterlagen dann, wenn sie von ungeprüften Feldmessern 
gefertigt worden sind, häufig Unrichtigkeiten enthalten haben, durch deren später nöthig 
gewordene Berichtigung oft sehr wesentliche Verzögerungen in der Steuerregulirung 
verursacht worden sind, so wird hierdurch im Einverständnisse mit dem Ministerium des 
Innern Folgendes verordnet: 
8 1. Bei Grundstückstheilungen, mit welchen Parzellenzergliederungen verbunden 
sind, ist die Steuerregulirung nur erst dann in Angriff zu nehmen, wenn die dazu 
Seiten der Betheiligten beigebrachten geodätischen Unterlagen durch einen technischen 
Steuerbeamten an Ort und Stelle geprüft worden sind.
	        
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