– 334 —
§ 2. Von dieser Prüfung ist jedoch in der Regel dann abzusehen, wenn die geo-
dätischen Unterlagen von einem mit Pflichtschein versehenen Feldmesser oder einem der
in der Verordnung vom 8. August 1856 und in der Verordnung vom 19. Juni 1863
(Seite 634 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) den Feldmessern
2. Classe gleichgestellten Techniker — geprüften Ingenieurs, Forstleuten und Mark-
scheidern — gefertigt worden sind.
83. Die Bezirkssteuereinnahmen und Stadträthe haben daher die bei ihnen ein-
gehenden Acten über Grundstückstheilungen, bei welchen die geodätischen Unterlagen
nicht von den im § 2 benannten Technikern gefertigt worden, alsbald an den vorgesetzten
Kreissteuerrath einzusenden, welcher darauf die Prüfung durch einen technischen Steuer-
beamten anzuordnen hat.
&. Die durch diese Prüfung erwachsenden Kosten sind nach Position 65 der Tax-
ordnung der Behörden für Verwaltung der directen Steuern vom 28. Mai 1847 (Seite
90 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1847) unter den kreissteuerräth-
lichen Sporteln mit in Ansatz zu bringen und von den Betheiligten einzuziehen.
Die Letzteren haben es daher sich selbst zuzuschreiben, wenn ihnen durch Verwend-
ung von ungeprüften Feldmessern erhöhter Kostenaufwand erwächst.
& 5. Bei Unterzeichnung des Dismembrationsanbringens haben geprüfte Feld-
messer und die denselben gleichgestellten Techniker dieser ihrer Eigenschaft ausdrücklich
Erwähnung zu thun, auch sich auf Verlangen sowohl bei den unteren Steuerbehörden
— Bezirkssteuereinnahmen und Stadträthe — als bei den Kreissteuerräthen durch
Vorzeigung ihrer Pflichtscheine oder Prüfungszeugnisse zu legitimiren.
§ 6. Bei den im § 8,i der Verordnung vom 8. August 1856 vorgeschriebenen
Maßregeln gegen ungenügende geodätische Arbeiten in Dismembrationsfällen hat es
auch fernerhin zu verbleiben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 10. November 1870.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
Frhr. v. Weissenbach.
Wolf.