Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Dienste einberufenen Mannes in die Heimath endigt, und Ausnahmen hiervon in 
einzelnen Fällen jedesmal mittels besonderen gehörig motivirten Berichts durch die 
Stadträthe bez. Gerichtsämter der betreffenden Wohnorte, welche letztere von den 
Gemeindevorständen solchenfalls zur Vermittelung angerufen werden mögen, bei 
dem Kriegsministerium auszuwirken sind. 
§ 2. Sofort nach jeder Auszahlung haben die Stadträthe bez. Gemeinde— 
vorstände in dem dem Empfänger sodann zurückzugebenden Unterstützungsbuche die 
Auszahlung selbst mittels entsprechenden, die ausgezahlte Summe, den Monat, auf 
welchen dieselbe ausgezahlt worden ist, und den Tag der Auszahlung angebenden Ein- 
trags zu verlautbaren, auch gleichzeitig auf der Quittung darüber, daß dieß geschehen, 
eine zu diesem Zwecke bereits aufgedruckte Bemerkung auszufüllen und zu vollziehen, 
demnächst aber mindestens allmonatlich die Quittungen selbst mittels einer die Namen 
der Empfänger und die Unterstützungsbeträge derselben enthaltenden, nach dem Schema 
unter □O eingerichteten Specification, an diejenigen Bezirkssteuereinnahmen, an welche 
die Empfänger in dem Unterstützungsbuche gewiesen sind, einzusenden, indem sodann 
von diesen letzteren die Restitution der Unterstützungsbeträge zu bewirken ist. Vor 
ihrer Absendung an die Bezirkssteuereinnahmen sind die Specificationen von den 
Stadträthen bez. Gemeindevorständen jedesmal in der darauf angegebenen Form 
mit der erforderlichen Attestation über Leben, fortdauernde Bedürftigkeit, Wohnort rc. 
zu versehen. 
Damit übrigens die Bezirkssteuereinnahmen von den künftig neu bewilligten Unter- 
stützungen in Kenntniß erhalten bleiben, sollen ihnen von jetzt an von jeder Unterstütz- 
ung, die wieder verwilligt worden ist, durch das Kriegsministerium kurze Notizen zu- 
gefertigt werden. 
3. Damit auch denjenigen Stadträthen und Gemeindevorständen, welche sich 
nicht in der Lage befinden, die verwilligten Unterstützungen aus ihren Stadt= und 
Gemeindecassen der Bestimmung im § 1 dieser Verordnung gemäß verlagsweise zu 
bestreiten, die zu deren sofortiger Auszahlung erforderlichen Mittel gewährt werden, 
erhalten die Bezirkssteuereinnahmen hiermit Ermächtigung, den Stadträthen und 
Gemeindevorständen auf deren Verlangen Berechnungsgelder zu Deckung des vor- 
aussichtlichen Geldbedarfs für einen Monat zu verabfolgen. 
& 4. Die verwilligten Unterstützungen sind mit dem 1. jeden folgenden Monats 
gefällig und zahlbar, dergestalt, daß sie auch dann erhoben werden dürfen, wenn im 
Laufe eines Monats und noch vor geschehener Erhebung der betreffende Landwehrmann 
oder Reservist aus dem Dienste entlassen und in die Heimath beurlaubt worden, oder 
der Unterstützungsberechtigte verstorben ist.
	        
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