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Dienste einberufenen Mannes in die Heimath endigt, und Ausnahmen hiervon in
einzelnen Fällen jedesmal mittels besonderen gehörig motivirten Berichts durch die
Stadträthe bez. Gerichtsämter der betreffenden Wohnorte, welche letztere von den
Gemeindevorständen solchenfalls zur Vermittelung angerufen werden mögen, bei
dem Kriegsministerium auszuwirken sind.
§ 2. Sofort nach jeder Auszahlung haben die Stadträthe bez. Gemeinde—
vorstände in dem dem Empfänger sodann zurückzugebenden Unterstützungsbuche die
Auszahlung selbst mittels entsprechenden, die ausgezahlte Summe, den Monat, auf
welchen dieselbe ausgezahlt worden ist, und den Tag der Auszahlung angebenden Ein-
trags zu verlautbaren, auch gleichzeitig auf der Quittung darüber, daß dieß geschehen,
eine zu diesem Zwecke bereits aufgedruckte Bemerkung auszufüllen und zu vollziehen,
demnächst aber mindestens allmonatlich die Quittungen selbst mittels einer die Namen
der Empfänger und die Unterstützungsbeträge derselben enthaltenden, nach dem Schema
unter □O eingerichteten Specification, an diejenigen Bezirkssteuereinnahmen, an welche
die Empfänger in dem Unterstützungsbuche gewiesen sind, einzusenden, indem sodann
von diesen letzteren die Restitution der Unterstützungsbeträge zu bewirken ist. Vor
ihrer Absendung an die Bezirkssteuereinnahmen sind die Specificationen von den
Stadträthen bez. Gemeindevorständen jedesmal in der darauf angegebenen Form
mit der erforderlichen Attestation über Leben, fortdauernde Bedürftigkeit, Wohnort rc.
zu versehen.
Damit übrigens die Bezirkssteuereinnahmen von den künftig neu bewilligten Unter-
stützungen in Kenntniß erhalten bleiben, sollen ihnen von jetzt an von jeder Unterstütz-
ung, die wieder verwilligt worden ist, durch das Kriegsministerium kurze Notizen zu-
gefertigt werden.
3. Damit auch denjenigen Stadträthen und Gemeindevorständen, welche sich
nicht in der Lage befinden, die verwilligten Unterstützungen aus ihren Stadt= und
Gemeindecassen der Bestimmung im § 1 dieser Verordnung gemäß verlagsweise zu
bestreiten, die zu deren sofortiger Auszahlung erforderlichen Mittel gewährt werden,
erhalten die Bezirkssteuereinnahmen hiermit Ermächtigung, den Stadträthen und
Gemeindevorständen auf deren Verlangen Berechnungsgelder zu Deckung des vor-
aussichtlichen Geldbedarfs für einen Monat zu verabfolgen.
& 4. Die verwilligten Unterstützungen sind mit dem 1. jeden folgenden Monats
gefällig und zahlbar, dergestalt, daß sie auch dann erhoben werden dürfen, wenn im
Laufe eines Monats und noch vor geschehener Erhebung der betreffende Landwehrmann
oder Reservist aus dem Dienste entlassen und in die Heimath beurlaubt worden, oder
der Unterstützungsberechtigte verstorben ist.