Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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sterium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten Detail- 
plans hierdurch bekannt gemacht, daß von der gedachten Zweigeisenbahn die Fluren von 
Zwickau 
und 
Sched ewitz 
getroffen werden. 
Die im § 1 der nurgenannten Verordnung vom 11. April 1853 enthaltenen, auf 
die Expropriation bezüglichen Bestimmungen haben auf diese beiden Flurbezirke und die 
innerhalb derselben von der projectirten Zweigeisenbahn betroffenen Grundstücke allent- 
halben Anwendung zu leiden. 
Dresden, den 21. November 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
W 129. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der unter dem Namen „Gesellschaft christlicher Liebe“ in 
Dresden bestehenden Genossenschaft erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
betreffend; 
vom 24. November 1870 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der unter dem Namen 
„Gesellschaft christlicher Liebe“ in Dresden bestehenden, in das Genossenschaftsregister 
eingetragenen Genossenschaft auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, 
welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten dieser Genossen— 
schaft enthalten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß — 
zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 24. November 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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