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sterium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten Detail-
plans hierdurch bekannt gemacht, daß von der gedachten Zweigeisenbahn die Fluren von
Zwickau
und
Sched ewitz
getroffen werden.
Die im § 1 der nurgenannten Verordnung vom 11. April 1853 enthaltenen, auf
die Expropriation bezüglichen Bestimmungen haben auf diese beiden Flurbezirke und die
innerhalb derselben von der projectirten Zweigeisenbahn betroffenen Grundstücke allent-
halben Anwendung zu leiden.
Dresden, den 21. November 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
W 129. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von der unter dem Namen „Gesellschaft christlicher Liebe“ in
Dresden bestehenden Genossenschaft erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen
betreffend;
vom 24. November 1870
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium der unter dem Namen
„Gesellschaft christlicher Liebe“ in Dresden bestehenden, in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Genossenschaft auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen,
welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten dieser Genossen—
schaft enthalten ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß —
zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 24. November 1870.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.