Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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83. Die Eheschließung zwischen Israeliten geschieht im Königreiche Sachsen durch 
die bei den israelitischen Religionsgemeinden zu Dresden und Leipzig angestellten Pre- 
diger (Rabbiner) in der bei diesen Gemeinden vorgeschriebenen Form. 
s 4. Die außerhalb der Städte Dresden und Leipzig wohnenden Israeliten werden 
hiermit, so lange nicht an dem betreffenden Orte eine israelitische Religionsgemeinde 
mit Genehmigung der Staatsregierung gebildet ist, sowohl rücksichtlich der Eheschließung, 
als auch in Betreff der Registerführung an die beiden im § 1 genannten Religions- 
gemeinden, und zwar die innerhalb des Bezirks der Kreisdirection Leipzig wohnenden 
an die israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig, die innerhalb der übrigen Kreis- 
directionsbezirke wohnenden an die ifsraelitische Religionsgemeinde zu Dresden gewiesen. 
Dieselbe Bezirksabtheilung ist in Bezug auf die Eintragung von Geburts= und Sterbe- 
fällen zu beobachten, die sich bei Israeliten während eines vorübergehenden Aufenthalts 
im Königreiche Sachsen ereignen. 
& 5. Rücksichtlich der Verpflichtung zur Anzeige über vorgekommene Geburten 
und Todesfälle bei den Vorstehern der israelitischen Religionsgemeinden, sowie in Bezug 
auf die Fristen zu dieser Anzeige, leiden die Bestimmungen im § 3, Absatz 2, 3, 4, 
§§ 4, 5 und 13, Absatz 1 unter 1, 3, Absatz 2, 3, 4 des im Eingange angezogenen 
Gesetzes vom 20. Juni 1870 analoge Anwendung. Auch haben die Ortspolizeibehörden 
auf die rechtzeitige Anzeigeerstattung zu achten und bei Unterlassung derselben der zu- 
ständigen israelitischen Religionsgemeinde bezügliche Mittheilung zu machen. 
Die in Fällen verschuldeter Versäumniß nach § 13 des erwähnten Gesetzes verwirkten 
Strafen sind auf Requisition der Vorsteher der betreffenden Gemeinde vom Gerichte zu 
vollstrecken. 
§s# 6. Am Schlusse jedes Jahres sind Duplicate der Register vom abgelaufenen 
Jahre unter Beglaubigung durch die Vorsteher der betreffenden Religionsgemeinden an 
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. 
Z #&# 7. Die nach §5 über Geburts= und Sterbefälle zu bewirkenden Anzeigen, sowie 
die Einträge in das § 1 gedachte Register unterliegen keiner Stempelabgabe. 
Dresden, am 1. December 1870. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am 16. December 1870.
	        
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