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83. Die Eheschließung zwischen Israeliten geschieht im Königreiche Sachsen durch
die bei den israelitischen Religionsgemeinden zu Dresden und Leipzig angestellten Pre-
diger (Rabbiner) in der bei diesen Gemeinden vorgeschriebenen Form.
s 4. Die außerhalb der Städte Dresden und Leipzig wohnenden Israeliten werden
hiermit, so lange nicht an dem betreffenden Orte eine israelitische Religionsgemeinde
mit Genehmigung der Staatsregierung gebildet ist, sowohl rücksichtlich der Eheschließung,
als auch in Betreff der Registerführung an die beiden im § 1 genannten Religions-
gemeinden, und zwar die innerhalb des Bezirks der Kreisdirection Leipzig wohnenden
an die israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig, die innerhalb der übrigen Kreis-
directionsbezirke wohnenden an die ifsraelitische Religionsgemeinde zu Dresden gewiesen.
Dieselbe Bezirksabtheilung ist in Bezug auf die Eintragung von Geburts= und Sterbe-
fällen zu beobachten, die sich bei Israeliten während eines vorübergehenden Aufenthalts
im Königreiche Sachsen ereignen.
& 5. Rücksichtlich der Verpflichtung zur Anzeige über vorgekommene Geburten
und Todesfälle bei den Vorstehern der israelitischen Religionsgemeinden, sowie in Bezug
auf die Fristen zu dieser Anzeige, leiden die Bestimmungen im § 3, Absatz 2, 3, 4,
§§ 4, 5 und 13, Absatz 1 unter 1, 3, Absatz 2, 3, 4 des im Eingange angezogenen
Gesetzes vom 20. Juni 1870 analoge Anwendung. Auch haben die Ortspolizeibehörden
auf die rechtzeitige Anzeigeerstattung zu achten und bei Unterlassung derselben der zu-
ständigen israelitischen Religionsgemeinde bezügliche Mittheilung zu machen.
Die in Fällen verschuldeter Versäumniß nach § 13 des erwähnten Gesetzes verwirkten
Strafen sind auf Requisition der Vorsteher der betreffenden Gemeinde vom Gerichte zu
vollstrecken.
§s# 6. Am Schlusse jedes Jahres sind Duplicate der Register vom abgelaufenen
Jahre unter Beglaubigung durch die Vorsteher der betreffenden Religionsgemeinden an
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden.
Z # 7. Die nach §5 über Geburts= und Sterbefälle zu bewirkenden Anzeigen, sowie
die Einträge in das § 1 gedachte Register unterliegen keiner Stempelabgabe.
Dresden, am 1. December 1870.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Hausmann.
Letzte Absendung: am 16. December 1870.