— 345 —
Gesctz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1870.
132. Verordnung,
die Ausführung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund
vom 31. Mai 1870 betreffend;
vom 10. December 1870.
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
220. 20. 2c.
verordnen, beziehendlich auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde, in Erwägung,
daß die Ausführung mehrerer Vorschriften des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen
Bund vom 31. Mai 1870 die Nothwendigkeit begründet, verschiedene Bestimmungen
der Revidirten Strafprozeßordnung vom 1. October 1868 und anderer Gesetze abzu-
ändern und anderweite Vorschriften zu ertheilen, auch eine Mehrzahl von Uebergangs-
bestimmungen zu treffen, zugleich unter Hinweis auf § 8 des Einführungsgesetzes zu dem
Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund, wie folgt:
J.
Die Zuständigkeit der Gerichte und der Polizeibehörden in Strafsachen und
Polizeistrafsachen betreffend.
8 1. Vor den Einzelrichter gehört die Untersuchung und Aburtheilung folgender
Vergehen und Uebertretungen:
1. die der Privatanklage zugewiesenen Vergehen und Uebertretungen,
2. die lediglich mit Geldstrafe bedrohten Vergehen (8 146, § 276, § 285 des Straf-
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund),
3. Widersetzlichkeiten (88 110, 111, 112, 113, 114, 117, Absatz 1, beziehendlich
in Verbindung mit § 119), in den geringeren Fällen,
4. Auflauf, soweit er nach § 116, Absatz 1 zu beurtheilen ist,
1870. 59