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Das Verfahren und der Instanzenzug richtet sich nach den Bestimmungen in diesen
Strafsachen. Es ist jedoch der Recurs gegen den erstinstanzlichen Strafbescheid nur
innerhalb zehn Tagen von Bekanntmachung des Bescheids an zulässig. Gegen Versäumniß
an der zehntägigen Frist kann der Bezüchtigte, nach Analogie der für Criminalsachen
bestehenden Vorschriften, um Wiedereinsetzung nachsuchen.
Bei dem Zusammentreffen von Uebertretungen, welche zur Zuständigkeit der Ver—
waltungsbehörden gehören, mit Verbrechen oder Vergehen sind die Bestimmungen über
das Zusammentreffen von Justiz= und Verwaltungsstrafsachen anzuwenden.
# 15. In den am 1. Januar 1871 anhängigen Untersuchungen, in denen eine
Handlung den Gegenstand der Untersuchung bildet, zu deren Aburtheilung nach
den zeitherigen Bestimmungen das Bezirksgericht, nunmehr aber nach gegenwärtiger
Verordnung das Geschwornengericht, oder zeither das Geschwornengericht und künftig
das Bezirksgericht zuständig ist, sollen, dafern die Untersuchung vor dem 1. Januar
1871 bereits zur Entscheidung im Anklageverfahren an das Bezirksgericht, beziehendlich
an die Anklagekammer, von dem Staatsanwalte abgegeben worden ist, für das weitere
Verfahren, insbesondere für die Zuständigkeit zur Aburtheilung die zeitherigen, hierunter
bestandenen Vorschriften ferner noch maßgebend sein, entgegengesetzten Falles aber und,
dafern die Abgabe bis zu dem 1. Januar 1871 nicht erfolgt ist, die Vorschriften der
gegenwärtigen Verordnung Anwendung finden.
16. Insoweit eine gleiche Aenderung in der Zuständigkeit der Bezirksgerichte
und der Einzelrichter eintritt, ist die bei dem Bezirksgerichte anhängige Untersuchung
bei demselben fortzustellen, sofern sie vor dem 1. Januar 1871 an das Bezirksgericht
zur Entscheidung im Anklageverfahren von dem Staatsanwalte abgegeben worden ist.
Der Einzelrichter hat dagegen solchenfalls die bei ihm anhängige Untersuchung, so-
fern er vor dem 1. Januar 1871 ein Erkenntniß noch nicht abgefaßt hat, an den
Staatsanwalt des Bezirks zur weiteren Entschließung abzugeben.
#17. Wenn am 1. Januar 1871 eine Untersuchung bei einem Gerichte anhängig
ist, deren Gegenstand eine künftig zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehörige
Handlung ist, so hat das Gericht, dafern noch keine Endentscheidung gefällt ist, die
Untersuchung zur weiteren Verfügung an die Verwaltungsbehörde abzugeben.
II.
Die Privatanklage betreffend.
& 18. Der Privatanklage werden zugewiesen:
1. Hausfriedensbruch, soweit die Verfolgung nach § 123, Absatz 1 des Strafgesetz-
buchs für den Norddeutschen Bund auf Antrag des Verletzten eintritt,