Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

VI. 
Die Ausführung des § 42 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund 
betreffend. 
] 35. Der Antrag auf Anwendung des § 42 des Strafgesetzbuchs für den Nord- 
deutschen Bund wird von dem Staatsanwalte, beziehendlich in den zur Privatanklage 
gehörigen Fällen von dem Privatankläger gestellt. 
§ 36. Zuständig zur Einleitung des Verfahrens und zur Aburtheilung ist, je 
nachdem die Verfolgung der strafbaren That zur bezirksgerichtlichen oder zur gerichts- 
amtlichen Zuständigkeit gehört, das Bezirksgericht oder das Gerichtsamt des Ortes der 
begangenen That. · 
37. Das Gericht entscheidet, und zwar das Bezirksgericht in einer Versammlung 
von drei Richtern und in nicht öffentlicher Sitzung, über den Antrag mittels Erkenntnisses. 
Dasselbe ist dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Privatankläger, zu eröffnen. 
*38. Das Gericht hat, wenn bei den Akten ein rechtliches Interesse dritter Per- 
sonen an der, den Gegenstand des Antrags auf Einziehung bildenden Sache bekannt 
ist, diese Personen von dem Antrage in Kenntniß zu setzen und sie mit ihren Einwend- 
ungen gegen denselben vor der Entscheidung zu hören. 
39. Der Staatsanwalt, beziehendlich der Privatankläger, können das Erkenntniß 
mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechten. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird durchgängig nach den über Nichtigkeitsbeschwerden 
gegen gerichtsamtliche und beziehendlich gegen bezirksgerichtliche Enderkenntnisse be- 
stehenden Vorschriften beurtheilt. 
* 40. Die obigen Bestimmungen leiden auch auf den Fall Anwendung, in welchem 
die Untersuchung zwar eingeleitet, aber eingestellt worden ist. 
Dagegen finden sie nicht Anwendung, wenn eine Aburtheilung in der Hauptsache 
erfolgt. In diesem Falle hat das Gericht in dem Erkenntnisse, auch ohne dießfallsigen 
Antrag, über die Einziehung mit zu entscheiden. 
#41. Art. 64b der Revidirten Strafprozeßordnung wird aufgehoben. 
VII. 
Die Behandlung des Antrags auf Geldbuße in den Fällen der §#§ 188, 231 
des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund betreffend. 
* 42. Wird in den Fällen der §§ 188, 231 des Strafgesetzbuchs für den Nord- 
deutschen Bund von dem Verletzten auf Zuerkennung einer Geldbuße angetragen, so ist 
auf den Antrag in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 434 bis mit Art. 450 der 
Revidirten Strafprozeßordnung zu verfahren.
	        
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