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Verweist das Strafgericht den Verletzten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche
zur besonderen Ausführung im Wege des bürgerlichen Prozesses, so kann der Verletzte
die Ansprüche auf diesem Wege nur soweit geltend machen, als sie auf Ersatzleistung
gerichtet sind. «
VIII.
Uebergangsbestimmungen betreffend.
43. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind auch
auf die vor dem 1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, da—
fern nicht die Anwendung derselben zu einem härteren Ergebnisse für den Angeschuldigten
führt, als die Anwendung derjenigen Gesetze, welche in der Zeit von Begehung der
strafbaren Handlung bis zum 1. Januar 1871 giltig gewesen sind.
44. Bei Beantwortung der Frage, welches Gesetz zu einem härteren Ergebnisse
führt, ist die Strafe, welche bei Anwendung der in der Zeit von Begehung der straf-
baren That bis zum 1. Januar 1871 giltig gewesenen Gesetze den Verbrecher nach den
im vorliegenden Falle vorhandenen besonderen Umständen, in ihrem Zusammenhange
genommen, getroffen haben würde, mit der Strafe zu vergleichen, welche ihn nach den
Vorschriften des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, diese Vorschriften eben-
falls in ihrem Zusammenhange genommen, treffen würde.
45. Die Zuchthausstrafe des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868
steht der Zuchthausstrafe des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund gleich.
Ebenso ist die Gefängnißstrafe in beiden Gesetzbüchern für gleich zu achten.
Die Festungshaft ist für minder schwer, als die Zuchthausstrafe, die Arbeitshaus-
strafe und die Gefängnißstrafe des Revidirten Strafgesetzbuchs zu achten.
Haft ist für minder schwer, als Gefängniß des Revidirten Strafgesetzbuchs zu achten.
Die Arbeitshausstrafe des Revidirten Strafgesetzbuchs steht dem Gefängnisse des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund gleich und ist für minder schwer, als die
Zuchthausstrafe des letzteren Gesetzbuchs zu achten.
é 46. Im Uebrigen ist bei Vergleichung der Strafe, welche nach dem Strafgesetz-
buche für den Norddeutschen Bund und der Strafe, welche nach den bis zum 1. Januar
1871 giltig gewesenen Gesetzen verwirkt ist, wenn verschiedene Strafarten in Frage sind,
nicht die Dauer der Strafen, sondern nur, nach Maßgabe der Vorschriften im § 45,
die Strafart in Betracht zu ziehen und hiernach zu bestimmen, welche Strafe die mil-
dere ist.
# 47. Ist nach den obigen Vorschriften die Strafe nach dem Revidirten Straf-
gesetzbuche zu bestimmen und besteht dieselbe in Arbeitshaus, so ist statt auf Arbeits-
hausstrafe auf Gefängniß und zwar in gleicher Dauer zu erkennen.
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