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J.
Entwendungen.
Art. 1.
(Art. 1 des Forststrafgesetzes.)
Forstdiebstahl.
Wer Holz, Moos oder Stren irgend einer Art in fremden Waldungen oder Ge-
hölzen entwendet oder einer Holzentwendung an einzeln stehenden Bäumen, Sträuchern
oder Gebüschen sich schuldig macht, wird bei einem Werthbetrage
bis mit drei Groschen, zwei Tage,
über drei Groschen bis mit fünf Groschen, vier Tage,
über fünf Groschen bis mit zehn Groschen, sechs Tage,
über zehn Groschen bis mit fünfzehn Groschen, acht Tage,
über fünfzehn Groschen bis mit einem Thaler, vierzehn Tage,
über einen Thaler bis mit einem Thaler fünfzehn Groschen, drei Wochen lang
mit Gefängniß bestraft.
Bei höherem Werthsbetrage ist die Entwendung mit Gefängniß von drei Wochen
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
Art. 2.
(Art. 3 des Forststrafgesetzes.)
Abstreifeln von Laub cc.
Das Abstreifeln von Laub, Kienaushauen aus stehenden Hölzern, Anreißen von
Stämmen, um Harz daraus zu gewinnen, Rinden= und Bastschälen in Laub= oder
Nadelholz, Ausbrechen der Wurzeln noch stehender Bäume, Saftabzapfen von Bäumen,
Eichel- und Bucheckerschlagen, Sammeln von Holzsämereien, Ausziehen von Holzpflanzen,
wird nach Verhältniß des dem Eigenthümer dadurch verursachten Schadens mit Gefäng-
niß bis zu drei Wochen bestraft, insofern nicht nach dem Werthsbetrage des Entwendeten
(Art. 1 Schlußsatz) oder wegen erschwerender Umstände (vergl. Art. 4) eine höhere
Strafe eintritt.
Der Versuch ist strafbar. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
Art. 3.
(Art. 4 des Forststrafgesetzes.)
Vollendung.
Alle in den vorstehenden Artikeln erwähnten Entwendungen sind für vollendet zu