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II.
Andere Vergehungen, welche sich auf Forst-, Feld-, Garten-, Jagd-
und Wassernutzung beziehen.
Art. 7.
(Art. 8 des Forststrafgesetzes.)
Forstvergehungen.
.Wer mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes, zum Streu-
rechen, zum Abbringen von Moos oder Gras oder zum Harzreißen dienenden
Werkzeuge in einem fremden Walde außerhalb eines gestatteten Weges sich
betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, wird mit Haft
bestraft bis zwei Tage.
.Wer das Recht oder die Erlaubniß hat, dürres, in den Waldungen liegendes
Holz, nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden der Bäume abgebrochen
werden können (Leseholz), zu erholen, und zu diesem Zwecke Bäume besteigt
oder eiserne Werkzeuge anwendet oder die ihm hierbei sonst in Hinsicht auf
Zeit, Ort oder Maß der Erholung auferlegte Beschränkung überschreitet, bis
vier Tage.
.Wer aus fremder Waldung erholte Streu, zu deren Entnehmung er nur für
seinen Wirthschaftsbedarf berechtigt ist, oder Leseholz, an Andere verkauft oder
abläßt, mit vierundzwanzig Groschen bis zwei Thaler zwölf Groschen.
.Wer eine Anweisung zur Erholung von Leseholz oder Streu erhalten hat, und
solche an Andere abtritt, mit zwölf Groschen.
.Wer bei dem Streurechen eiserner Werkzeuge sich bedient, mit vierundzwanzig
Groschen.
Wer an stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, die Nummer oder
sonstige Bezeichnung beseitigt oder auf irgend eine Weise unkenntlich macht, mit
sechs Groschen bis vierundzwanzig Groschen.
Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz= oder Torfhaufen einreißt oder
umwirft, mit sechs Groschen bis vierundzwanzig Groschen.
Art. 8.
(Art. 9 des Forststrafgefetzes.)
Sonstige Vergehungen in Hinsicht auf Forst-, Feld= und Gartencultur.
1. Wer unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Unkraut oder Abfälle
anderer Art abwirft oder ausschüttet, mit sechs Groschen bis drei Thaler.