Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Strafe innerhalb des Strafmaßes den Schaden, welcher dadurch dem Eigenthümer zu— 
gefügt worden ist, hauptsächlich in Betracht zu ziehen. 
Art. 17. 
(Art. 18 des Forststrafgesetzes.) 
Zusammentreffen mehrerer Vergehungen. 
Treffen mehrere, nach Art. 1 erster Absatz, Art. 2, 7 oder 8 dieser Verordnung zu 
bestrafende Vergehungen mit einander zusammen, so sind die wegen jedes einzelnen 
dieser Vergehungen verwirkten Strafen besonders auszuwerfen, und zwar in der Weise, 
daß, soweit bei der einen oder der anderen derselben Straferschwerungs= oder Straf- 
erhöhungsgründe vorliegen, Solches bei Bildung der betreffenden Einzelstrafe in der 
in Art. 4, 5, 6, 13, 14, 15 dieser Verordnung bestimmten Maße zu berücksichtigen ist. 
Es sind sodann sämmtliche ausgeworfene Geldstrafen einer= und Gefängnißstrafen an- 
dererseits zusammen zu rechnen, und ebenso ist mit mehrfach verwirkter Haft zu ver- 
fahren, wenn sie mit Geld= oder Gefängnißstrafen zusammentrifft. 
Es darf jedoch das Maß der zusammengerechneten Freiheitsstrafen die Dauer von 
10 Jahren Gefängniß oder 3 Monaten Haft nicht übersteigen, wogegen auf die Geld- 
strafen nach ihrem vollen Betrage zu erkennen ist. 
Treffen eine oder mehrere Handlungen der Eingangsgedachten Art mit einer oder 
mehreren Handlungen zusammen, welche nach dem 2. Absatze von Art. 1 oder nach 
anderen strafgesetzlichen Bestimmungen, als denen der gegenwärtigen Verordnung, zu 
beurtheilen sind, so leidet auf die Strafe der ersteren die obige Bestimmung gleichfalls 
Anwendung, und ist sodann nach § 74 fg. des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen 
Bund dergestalt die Gesammtstrafe zu bestimmen, daß hierbei die nach Abs. 1 dieses 
Artikels ermittelte Strafe, gegenüber den Strafen der zusammentreffenden übrigen Hand- 
lungen, als eine Strafe zu behandeln ist. 
Art. 18. 
(Art. 19 des Forststrafgesetzes.) 
Gerichtszuständigkeit und Voraussetzung des Verfahrens. 
Die nach dieser Verordnung zu beurtheilenden Vergehungen, auch wenn sie unter 
erschwerenden Umständen und im Rückfalle verübt worden sind, gehören vor den Ein- 
zelrichter. 
Bei den in Art. 7 bis mit 12 erwähnten Vergehungen findet ein Strafverfahren 
nur auf Antrag statt. 
1870. 62
	        
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