Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 371 — 
Art. 22. 
(Art. 23 des Forststrafgesetzes.) 
Ausnahmen. 
Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht statt: 
1. in Fällen, wo Art. 4, 5, 6, 13, 14 oder 15 zur Anwendung kommt, dafern es 
der Richter für angemessener erachtet, von der Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen, 
2. wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer, nicht unter diese Verordnung 
gehöriger, oder nach Art. 21 wegen der Strafhöhe nicht zur Strafverwandlung 
geeigneter Vergehungen zur Untersuchung zu ziehen ist. 
Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer, nach dieser Verordnung 
zu beurtheilender Vergehungen, dafern nur bei keiner derselben die verwirkte Freiheits- 
strafe mehr als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht ausgeschlossen. 
Art. 23. 
(Art. 24 des Forststrafgesetzes.) 
Besondere Bestimmung. 
Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in dieser Ver- 
ordnung gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder mitgebracht 
worden sind, unterliegen unter allen Umständen der Einziehung. 
Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch die strafbare 
Handlung verursachten Schadens, dafern derselbe von dem Thäter nicht erlangt werden 
kann, zu verwenden. 
Art. 24. 
(Art. 25 und 26 des Forststrafgesetzes.) 
Anwendung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und 
der Revidirten Strafprozeßordnung. 
Die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Strafgesetzbuchs für den 
Norddeutschen Bund, sowie die Revidirte Strafprozeßordnung vom 1. October 1868 
und die zur Ausführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen leiden auf die unter 
Art. 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 fallenden Vergehungen Anwendung, soweit nicht in 
gegenwärtiger Verordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
Für Forstdiebstähle (Art. 1 und 2), auf welche die Voraussetzungen der §§ 243, 
247, 252, 370, Ziffer 6 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund zutreffen, 
ingleichen für Begünstigung, Hehlerei und Partirerei, wenn sie in Beziehung auf Forst- 
diebstähle begangen worden sind, gelten lediglich die einschlagenden Bestimmungen des 
erwähnten Strafgesetzbuchs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.