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Art. 22.
(Art. 23 des Forststrafgesetzes.)
Ausnahmen.
Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht statt:
1. in Fällen, wo Art. 4, 5, 6, 13, 14 oder 15 zur Anwendung kommt, dafern es
der Richter für angemessener erachtet, von der Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen,
2. wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer, nicht unter diese Verordnung
gehöriger, oder nach Art. 21 wegen der Strafhöhe nicht zur Strafverwandlung
geeigneter Vergehungen zur Untersuchung zu ziehen ist.
Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer, nach dieser Verordnung
zu beurtheilender Vergehungen, dafern nur bei keiner derselben die verwirkte Freiheits-
strafe mehr als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht ausgeschlossen.
Art. 23.
(Art. 24 des Forststrafgesetzes.)
Besondere Bestimmung.
Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in dieser Ver-
ordnung gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder mitgebracht
worden sind, unterliegen unter allen Umständen der Einziehung.
Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch die strafbare
Handlung verursachten Schadens, dafern derselbe von dem Thäter nicht erlangt werden
kann, zu verwenden.
Art. 24.
(Art. 25 und 26 des Forststrafgesetzes.)
Anwendung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und
der Revidirten Strafprozeßordnung.
Die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Strafgesetzbuchs für den
Norddeutschen Bund, sowie die Revidirte Strafprozeßordnung vom 1. October 1868
und die zur Ausführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen leiden auf die unter
Art. 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 fallenden Vergehungen Anwendung, soweit nicht in
gegenwärtiger Verordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Für Forstdiebstähle (Art. 1 und 2), auf welche die Voraussetzungen der §§ 243,
247, 252, 370, Ziffer 6 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund zutreffen,
ingleichen für Begünstigung, Hehlerei und Partirerei, wenn sie in Beziehung auf Forst-
diebstähle begangen worden sind, gelten lediglich die einschlagenden Bestimmungen des
erwähnten Strafgesetzbuchs.