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6. Von dem auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht lautenden Erkenntnisse haben Zu 88 38 und
bei dem Herannahen des Termins für die Entlassung aus der Strafanstalt, beziehendlich 39.
aus dem Gerichtsgefängnisse, die Anstaltsdirection, beziehendlich der Vorstand des be-
treffenden Gerichts, unter Beifügung ihres Gutachtens, derjenigen Kreisdirection Nach-
richt zu geben, in deren Bezirke die Behörde ihren Sitz hat, welche die Einlieferung
bewirkt hat.
Wird von der Kreisdirection die Unterstellung des zu Entlassenden unter Polizei-
aufsicht beschlossen, so hat sie gleichzeitig sich darüber auszusprechen, auf welche Zeit-
dauer die Polizeiaufsicht eintreten, und ob und beziehendlich an welchen einzelnen Orten
dem Betreffenden der Aufenthalt untersagt, ingleichen, falls er Ausländer ist, ob er aus
dem Bundesgebiete verwiesen werden solle.
Die Kreisdirection hat ihre Entschließung der Anstaltsdirection, beziehendlich dem
Gerichtsvorstande, rechtzeitig zu eröffnen, und Letztere haben, falls nicht von der Ver-
hängung der Polizeiaufsicht abgesehen werden soll, nicht nur den Detinirten jener Ent-
schließung gemäß zu bescheiden, sondern auch die Sicherheitspolizeibehörde des von dem
Detinirten gewählten Aufenthaltsorts, ingleichen die Sicherheitspolizeibehörde des oder
der mehreren Orte, an welchen dem unter Polizeiaufsicht zu Stellenden der Aufenthalt
untersagt werden soll, nicht minder die Amtshauptmannschaft, zu deren Bezirke diese
Polizeibehörden gehören, entsprechend zu benachrichtigen.
Jeder unter Polizeiaufsicht Gestellte ist gehalten, sich bei der Sicherheitspolizei-
behörde des von ihm gewählten Aufenthaltsorts alsbald nach seinem Eintreffen und
spätestens binnen 24 Stunden, anzumelden, nicht minder sich bei dieser Behörde, falls
er später den Aufenthaltsort wechseln will, unter Bezeichnung des gewählten anderweiten
Aufenthaltsorts, abzumelden, und nach dem Eintreffen am letzteren sich bei der dortigen
Sicherheitspolizeibehörde innerhalb der obigen Frist aufs Neue anzumelden. Die
Unterlassung dieser Obliegenheit wird mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, worauf die
betreffenden Personen bei der Entlassung aus der Strafanstalt, beziehendlich aus dem
Gerichtsgefängnisse, noch besonders aufmerksam zu machen sind.
In dem vorgedachten Falle eines späteren Wechsels des Aufenthalts hat hiervon
die Sicherheitspolizeibehörde des Ortes, wo der unter Polizeiaufsicht Stehende bis
dahin sich aufgehalten hat, an die Sicherheitspolizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts,
sowie auch an die Amtshauptmannschaft, in deren Bezirke die Letztere ihren Sitz hat,
Mittheilung gelangen zu lassen.
§ 7. Die bisherige Eintheilung der unter Aufsicht Gestellten in zwei Classen, sowie Fortsetzung.
die Haltung von Vigilanzbüchern, kommt in Wegfall. Verzeichnisse über die Beauf-
sichtigten sind zwar von den Amtshauptmannschaften und Sicherheitspolizeibehörden
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