Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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6. Von dem auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht lautenden Erkenntnisse haben Zu 88 38 und 
bei dem Herannahen des Termins für die Entlassung aus der Strafanstalt, beziehendlich 39. 
aus dem Gerichtsgefängnisse, die Anstaltsdirection, beziehendlich der Vorstand des be- 
treffenden Gerichts, unter Beifügung ihres Gutachtens, derjenigen Kreisdirection Nach- 
richt zu geben, in deren Bezirke die Behörde ihren Sitz hat, welche die Einlieferung 
bewirkt hat. 
Wird von der Kreisdirection die Unterstellung des zu Entlassenden unter Polizei- 
aufsicht beschlossen, so hat sie gleichzeitig sich darüber auszusprechen, auf welche Zeit- 
dauer die Polizeiaufsicht eintreten, und ob und beziehendlich an welchen einzelnen Orten 
dem Betreffenden der Aufenthalt untersagt, ingleichen, falls er Ausländer ist, ob er aus 
dem Bundesgebiete verwiesen werden solle. 
Die Kreisdirection hat ihre Entschließung der Anstaltsdirection, beziehendlich dem 
Gerichtsvorstande, rechtzeitig zu eröffnen, und Letztere haben, falls nicht von der Ver- 
hängung der Polizeiaufsicht abgesehen werden soll, nicht nur den Detinirten jener Ent- 
schließung gemäß zu bescheiden, sondern auch die Sicherheitspolizeibehörde des von dem 
Detinirten gewählten Aufenthaltsorts, ingleichen die Sicherheitspolizeibehörde des oder 
der mehreren Orte, an welchen dem unter Polizeiaufsicht zu Stellenden der Aufenthalt 
untersagt werden soll, nicht minder die Amtshauptmannschaft, zu deren Bezirke diese 
Polizeibehörden gehören, entsprechend zu benachrichtigen. 
Jeder unter Polizeiaufsicht Gestellte ist gehalten, sich bei der Sicherheitspolizei- 
behörde des von ihm gewählten Aufenthaltsorts alsbald nach seinem Eintreffen und 
spätestens binnen 24 Stunden, anzumelden, nicht minder sich bei dieser Behörde, falls 
er später den Aufenthaltsort wechseln will, unter Bezeichnung des gewählten anderweiten 
Aufenthaltsorts, abzumelden, und nach dem Eintreffen am letzteren sich bei der dortigen 
Sicherheitspolizeibehörde innerhalb der obigen Frist aufs Neue anzumelden. Die 
Unterlassung dieser Obliegenheit wird mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, worauf die 
betreffenden Personen bei der Entlassung aus der Strafanstalt, beziehendlich aus dem 
Gerichtsgefängnisse, noch besonders aufmerksam zu machen sind. 
In dem vorgedachten Falle eines späteren Wechsels des Aufenthalts hat hiervon 
die Sicherheitspolizeibehörde des Ortes, wo der unter Polizeiaufsicht Stehende bis 
dahin sich aufgehalten hat, an die Sicherheitspolizeibehörde des neuen Aufenthaltsorts, 
sowie auch an die Amtshauptmannschaft, in deren Bezirke die Letztere ihren Sitz hat, 
Mittheilung gelangen zu lassen. 
§ 7. Die bisherige Eintheilung der unter Aufsicht Gestellten in zwei Classen, sowie Fortsetzung. 
die Haltung von Vigilanzbüchern, kommt in Wegfall. Verzeichnisse über die Beauf- 
sichtigten sind zwar von den Amtshauptmannschaften und Sicherheitspolizeibehörden 
63“
	        
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