Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 379 —1 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter 
Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent- 
fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, 
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abgeschlossen werden. 
#2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend in 
solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das dargestellte, am Schlusse bei- 
gefügte Normalprofil des lichten Raumes für die freie Bahn, beziehungsweise für die 
Bahnhöfe, vorhanden ist. · 
Is.EssindVorkehrungeantreffen,daßdieStellungderjenigenWeichen, 
welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erken— 
nen ist. 
Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie nicht 
bewacht sind, verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung 
der im § 1 gedachten Absperresignale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen 
mit versenkten Geleisen unzulässig. 
84. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbe- 
wachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche werden auch Grä- 
ben mit Seitenaufwurf angesehen. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren 
Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu 
versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Be- 
stimmungen des § 2 zu beachten. 
Zugbarrièren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und 
müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 600 Meter von der 
Barriere entfernt sein darf, übersehen werden können. 
Die Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. 
Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Nieder- 
lassen der Sperrbäume zu länuten ist. 
& 5. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lo- 
komotiven zu erwarten stehen. 
W
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.