Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, 
beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen 
Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor— 
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des Normalwasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine 
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte 
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der- 
artig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimetern 
möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
10. Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, 
an den Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen 
sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam ver- 
hütet wird. 
#11. Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu hand- 
habenden Bremsen versehen sein. # 
*12. Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, 
mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Die Stärke schmiedeeiserner und stählerner Radreifen muß bei Lokomotiven und 
Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiedeeiserne Rad- 
reifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Sicherheitsketten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt 
sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhangen noch 
50 Millimeter von der Oberfläche der Schienen entfernt bleiben. 
13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Loko- 
motive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Steigungen 
der Bahn
	        
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