Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in 
Stationsdistanz folgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behufe Signal-Zwischenstationen 
anzulegen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dieß zu 
signalisiren. 
25. Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn über- 
schritten werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krümmungen 
von nicht weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
Personenzüge = 6 — 
-Güterzüge -10 ODA 
pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese 
Geschwindigkeit angemessen verringert werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) beim Uebergang über Drehbrücken; 
J) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
#§226. Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie über- 
haupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren 
werden, daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Stillstand gebracht werden 
kann. 
*& 27. Bei Kurier-, Schnell= und Extrazügen, bei denen die im § 25 angegebene 
höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel 
in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmt- 
liche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
b) die im § 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; 
F) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden. 
§ 28. Die Kurier= und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vor- 
rang vor den anderen Zügen. 
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etwa in die Schnellzüge eingestellt werden 
möchten, dürfen höchstens mit 2 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit belastet werden.
	        
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