Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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8. die Stationsvorsteher, beziehungsweise Bahnhofsinspektoren, 
9. die Stationsaufseher, 
10. die Stationsassistenten, 
11. die Weichensteller, 
12. die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 
13. die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
73. Allen im § 72 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Sicherung 
des Betriebs erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahn- 
verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schrift- 
liche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
8 74. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst 
zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
75. Die Bahnpolizeibeamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. 
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem 
Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
76. Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, 
anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, 
möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen 
und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls 
durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un- 
geeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt 
werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen. 
§# 77. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht 
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen An- 
lagen, und ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der 
für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen er- 
forderlich ist.
	        
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