Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 399 — 
Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatsfiscus übergegangen ist, hat das Finanz- 
ministerium die fernere Leitung des Betriebs auf derselben 
der Generaldirection der Königlichen Staatseisenbahnen 
übertragen. 
Die Verwaltung der genannten Bahn sammt der dazu gehörenden Station Borna 
und der Haltestelle für Personen= und Güterverkehr bei Lobstädt erfolgt gemeinschaftlich 
mit der der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn. 
Das Betriebsreglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 1. October 
1870 sowie die für die Sächsischen Staatseisenbahnen erlassenen Specialbestimmungen 
für Personen-, Gepäck-, Fahrzeug-, Thier= und Güterbeförderung kommen auch ferner- 
weit auf der Borna-Kieritzscher Zweigbahn in Anwendung; auch bleiben die für die- 
selbe mit den Tarifen der Staatseisenbahnen bereits veröffentlichten Tarife bis auf 
Weiteres in Gültigkeit. 
Die Erledigung etwa noch unerledigter, den Bau der Borna-Kieritzscher Eisenbahn 
oder die Erweiterung der ursprünglichen Anlage derselben betreffender Angelegenheiten 
ist dem 
Commissar für den Bau der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn 
übertragen. 
Dresden, den 11. December 1870. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
&. 142. Verordnung 
zu Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, 
Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken vom 1 1. Juni 
1870 und zu fernerer Ausführung des Gesetzes über den Schutz der Rechte an 
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 22. Februar 1844; 
vom 15. December 1870. 
Zu Ausführung des am 1. Januar 1871 in Kraft tretenden Bundesgesetzes, betreffend 
das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und drama- 
tischen Werken, vom 11. Juni 1870 (Seite 339 fg. des Bundesgesetzblattes des Nord- 
66“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.