Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 402 — 
1. Bei der Verleihung der zu den Orden gehörigen Medaillen soll nur die aus— 
gezeichnete That über die Wahl der silbernen oder goldenen Medaille entscheiden. 
2. Die goldene Medaille wird, im Fall der mit derselben Begnadigte früher mit 
der silbernen Medaille belohnt worden ist, neben der Letzteren getragen. 
3. Die entgegenstehenden Bestimmungen unter XVI der Statuten des Militär— 
St. Heinrichs-Ordens vom 23. December 1829 werden aufgehoben. 
Dresden, am 9. December 1870. 
Johann. 
1 Johann Paul Freiherr von Falkenstein, 
Ordenskanzler. 
Wilhelm Bär, Ordenssecretär. 
  
. 144. Bekanntmachung 
eines Nachtrags zu den Statuten des Verdienstordens; 
vom 15. December 1870. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 26c. 
haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers Uns zu einer 
Ergänzung der unter dem 29. October 1866 erlassenen Nachtragsbestimmungen zu den 
Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815 bewogen gefunden und nach- 
stehenden fernerweiten Nachtrag zu den nurbemerkten Statuten genehmigt. 
— Dieser Nachtrag. wird in der Anfuge unter O zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
— uÛnd hat sich Jedermann, den es angeht, hiernach zu achten. 
Dresden, den 15. December 1870. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.