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1. Bei der Verleihung der zu den Orden gehörigen Medaillen soll nur die aus—
gezeichnete That über die Wahl der silbernen oder goldenen Medaille entscheiden.
2. Die goldene Medaille wird, im Fall der mit derselben Begnadigte früher mit
der silbernen Medaille belohnt worden ist, neben der Letzteren getragen.
3. Die entgegenstehenden Bestimmungen unter XVI der Statuten des Militär—
St. Heinrichs-Ordens vom 23. December 1829 werden aufgehoben.
Dresden, am 9. December 1870.
Johann.
1 Johann Paul Freiherr von Falkenstein,
Ordenskanzler.
Wilhelm Bär, Ordenssecretär.
. 144. Bekanntmachung
eines Nachtrags zu den Statuten des Verdienstordens;
vom 15. December 1870.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 1c. 26c.
haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers Uns zu einer
Ergänzung der unter dem 29. October 1866 erlassenen Nachtragsbestimmungen zu den
Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815 bewogen gefunden und nach-
stehenden fernerweiten Nachtrag zu den nurbemerkten Statuten genehmigt.
— Dieser Nachtrag. wird in der Anfuge unter O zur öffentlichen Kenntniß gebracht
— uÛnd hat sich Jedermann, den es angeht, hiernach zu achten.
Dresden, den 15. December 1870.
Johann.
Johann Paul Freiherr von Falkenstein.