Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 408 — 
148. Verordnung 
zu Ausführung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, die künftige 
Verwendung der jetzigen Strafanstalten, sowie die Vollstreckung von Strafen 
betreffend; 
vom 19. December 1870. 
Mit Rücksicht darauf, daß das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund mit dem 
1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten wird, machen sich einige von derselben Zeit an 
in Anwendung zu bringende Bestimmungen über die Verwendung der jetzigen Straf- 
anstalten, sowie über die Vollstreckung von Strafen erforderlich. Demgemäß wird, mit 
Allerhöchster Genehmigung, Folgendes andurch verordnet: 
& 1. Die Zuchthausstrafe wird wie bisher in der Strafanstalt zu Waldheim 
verbüßt. 
&2. Die Gefängnißstrafe wird, sofern sie die Dauer von vier Monaten nicht über- 
steigt, in den Gerichtsgefängnissen, sofern sie von einer längeren Dauer ist, in den 
Strafanstalten zu Zwickau, Hoheneck und Hubertusburg verbüßt, und zwar dergestalt, 
daß die Strafe von den Männern zu Zwickau, von den Frauenspersonen, nach Maß- 
gabe der zeitherigen Vorschriften, in Hoheneck, beziehendlich in Hubertusburg ver- 
büßt wird. 
6 3Festungshaft wird in dem zeitherigen Landesgefängnisse zu Hubertusburg 
verbüßt. 
&4. Haft wird in den Arrestlocalen der Untersuchungsbehörden verbüßt. 
85. Arbeitshausstrafen, welche erst nach dem 1. Januar 1871 auf Grund von 
Verurtheilungen nach den bisherigen strafrechtlichen Vorschriften zu verbüßen sind, 
werden, soviel die verurtheilten Männer betrifft, in der Strafanstalt zu Zwickau, und, 
soviel die verurtheilten Frauenspersonen betrifft, in den Strafanstalten zu Hubertus- 
burg und zu Hoheneck, wie nach dem Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund er- 
kannte Gefängnißstrafen verbüßt. Die Bestimmung darüber, ob eine Frauensperson 
nach Hubertusburg oder Hoheneck einzuliefern sei, richtet sich nach den zeitherigen Vor- 
schriften. 
66. Gefängnißstrafen, welche nach den jetzt geltenden strafrechtlichen Vorschriften 
erkannt worden sind oder noch erkannt werden, sind nach den bisherigen Bestimmungen 
in den Gerichtsgefängnissen oder beziehendlich in dem zeitherigen Landesgefängnisse zu 
Hubertusburg zu verbüßen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.