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Gesctz- und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen.
26. Stück vom Jahre 1870.
. XÆ 154. Verordnung,
die bez. fernerweite Abänderung einiger Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuchs
und der Militär-Strafgerichtsordnung vom 4. November 1867, sowie der Ver-
ordnung zu Ausführung der Militär-Strafgerichtsordnung vom 30. November
1867 betreffend:
vom 30. December 1870.
Nechdem mit Rücksicht auf das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom
31. Mai 1870, sowie zu Herbeiführung fernerweiter Uebereinstimmung mit der durch
Allerhöchste Präsidialverordnung vom 29. December 1867 (Seite 185 des Bundesgesetz-
blattes vom Jahre 1867) eingeführten Königlich Preußischen Militär-Strafgesetzgebung
einige weitere Abänderungen des Militär-Strafgesetzbuchs und der Militär-Straf-
gerichtsordnung vom 4. November 1867, sowie der Verordnung zu Ausführung der
Militär-Strafgerichtsordnung vom 30. November 1867 sich nöthig gemacht haben,
so wird, mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs, in Beziehung hierauf Fol-
gendes zur Nachachtung bekannt gemacht.
1. Zum Militär-Strafgesetzbuche.
– 1. Die 8§ 10, 55 und 56, sowie der Schlußsatz von § 64 werden aufgehoben
(vergl. hierbei Punkt 6 des Circularschreibens des General-Auditoriats, betreffend die
Handhabung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund bei den Militärgerichten,
d. d. Berlin, den 16. December 1870); ebenso kommt im § 67 das Wort „Arbeits-
hausstrafe“ in Wegfall.
#2. An Stelle von § 68, welcher aufgehoben wird, tritt folgende Vorschrift:
Hat an einem im Complott begangenen Verbrechen ein Vorgesetzter Theil genom-
men, so ist er mit der Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an
1870. 71