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ung aussprechenden richterlichen Erkenntnisses, in den im Bundes-Strafgesetzbuche be-
sonders angegebenen Fällen, und auf eine gewisse, im Erkenntnisse festzusetzende Zeit-
dauer stattfindet.
Sowie jedoch an der nach den älteren Bestimmungen bereits erfolgten Aus-
schließung, dafern sie nicht durch einen Gnadenact beseitigt ist, durch das Bundes-
Strafgesetzbuch etwas nicht geändert wird, so ist auch dann, wenn zwar der Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte bereits vor dem 1. Januar 1871 in Folge einer noch vor
diesem Zeitpunkte erfolgten Verurtheilung eingetreten war, zu einem formellen
Ausspruche der Ausschließung aber bis dahin noch keine Veranlassung vorgelegen
hat, vorkommenden Falles die Statthaftigkeit der Ausschließung noch ferner nach den
bisherigen Bestimmungen zu beurtheilen. Es ist daher in diesen Fällen auch ferner-
weit (nachdem die Arbeitshausstrafe durch das Bundes-Strafgesetzbuch weggefallen ist)
die Verbüßung von Zuchthausstrafe, beziehendlich die Verurtheilung in Zuchthaus-
strafe, wo ihr diese Wirkung in einzelnen Gesetzen beigelegt ist, als Grund der Aus-
schließung zu betrachten, beziehendlich darüber, ob die begangene Handlung nach all-
gemeinen Begriffen als entehrend anzusehen sei, zunächst von der Gemeindeobrigkeit
unter Vernehmung mit der Gemeindevertretung zu entscheiden.
Da übrigens in dem Bundes-Strafgesetzbuche dadurch, daß dasselbe die Aberkenn-
ung der bürgerlichen Ehrenrechte nur für gewisse, besonders bezeichnete Verbrechen und
Vergehen nachläßt, beziehendlich vorschreibt, schon zugleich diejenigen Handlungen be-
stimmt bezeichnet sind, welche das Gesetzbuch, sei es überhaupt oder nur unter gewissen
Umständen, als entehrende angesehen wissen will, so ist künftig in allen den Fällen, wo
Jemand in Criminaluntersuchung gezogen, aber nicht bereits vor dem 1. Januar 1871
in Folge einer noch vor diesem Zeitpunkte erfolgten Verurtheilung der bürgerlichen
Ehrenrechte verlustig gegangen, auch noch nicht den Vorschriften des Bundes-Straf-
gesetzbuchs gemäß in den Verlust der Ehrenrechte rechtskräftig verurtheilt worden ist,
die Entscheidung darüber, ob er während der Untersuchung (vergl. Verordnung
vom 30. September 1856, Seite 390 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1856) zu Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zuzulassen sei oder nicht, nicht von
einer Prüfung der Frage, ob die den Gegenstand der Untersuchung bildende Handlung
als entehrend oder nicht entehrend zu betrachten sei, sondern lediglich davon abhängig
zu machen, ob die letztere denjenigen Vergehen oder Verbrechen beizuzählen ist, wegen
deren nach dem Bundes-Strafgesetzbuche auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden kann oder muß.
Dresden, am 29. December 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
* Gebhardt.