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nahme in die unterste Classe nicht vor dem erfüllten 10. Lebensjahre (8 28), durch
Theilung der Prima in zwei Abtheilungen, in Prima B. und A., mit je
einjährigem Unterrichtscursus von 6 auf 7 Jahre erhöht.
Diese beiden Abtheilungen der Prima sind nur bei sehr geringer Schülerzahl in
Lehrgegenständen, wo es ohne Nachtheil geschehen kann, z. B. bei dem Unterrichte in
der Religion, in den Sprachen, resp. in der Geschichte zu combiniren, in der Regel aber
völlig getrennt zu unterrichten.
Die Verlängerung des Realschuleurses bezweckt ebensowohl eine wirkliche Erweiter-
ung der Lehrziele, als eine angemessenere Vertheilung des Lehrstoffs zu leichterer Be-
wältigung desselben Seiten der Schüler und eine Vertiefung des Unterrichts selbst.
Die Abschnitt V. des Regulativs vom 2. Juli 1860 §§ 61 bis 96 in Betreff des
Lehrplans und der Lehrziele getroffenen Bestimmungen erleiden dadurch, namentlich
was die deutsche, lateinische, französische und englische Sprache anlangt, nur insofern
eine Veränderung, als die mündlichen und schriftlichen Uebungen in diesen Sprachen in
dem für Prima bestimmten Umfange fortzusetzen und die Lehrziele darin für den münd-
lichen und schriftlichen Gebrauch dieser Sprachen, sowie für Kenntniß ihrer Literaturen
angemessen zu steigern sind.
Speciell aber werden folgende Abänderungen resp. Vervollständigungen des Lehr-
plans angeordnet:
Zu 88 79 und 80.
Der Lehrplan für CI. II. und I. B. und A. und das Lehrziel sind also zu vervoll-
ständigen:
„Mathematische und physikalische Geographie, sowie die Elemente der Astronomie."
Zu § 85.
Der Lehrplan für Cl. V. ist folgendermaßen zu vervollständigen:
Cl. V. 2 Stunden.
Im Sommerhalbjahre 2 bis 3 Stunden Elemente der Mineralogie, Botanik: Aus-
führliche Beschreibung der sichtbaren Pflanzenorgane.
Ferner
Cl. II. 1 Stunde,
Cl. I.B. und A. 1 Stunde, 6 Mineralogie, Geognosie und Anthropologie.
Ferner, unter Wegfall der älteren Fassung in Betreff des Lehrplaus für Physik
und Chemie,
Physik:
Cl. III. 2 Stunden.
Die physikalischen Erscheinungen;