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Als Lehrziel muß nach Beendigung des vollen Lehrcurses erreicht sein: Rechen—
fertigkeit in ganzen und gebrochenen Zahlen; Kenntniß und Fertigkeit in algebraischen
Rechnungen, in der Behandlung der Gleichungen 1., 2. und 3. Grades, der Potenzir-
ung und Radicirung, sowie im Gebrauche der Logarithmen; Kenntniß der Planimetrie,
der Stereometrie und der ebenen Trigonometrie, der analytischen Geometrie der Ebene
und der Elemente der analytischen Geometrie des Raumes, Alles als wohlverstandenes
wirkliches Wissen, nicht als mechanische Fertigkeit oder eingelernte Formel.
9 90.
Zeichnen
erhält unter Aufhebung der bisherigen folgende Fassung:
Das Zeichnen beginnt als freies Handzeichnen bereits in der untersten Classe und
wird als solches in den drei unteren Classen ausschließlich betrieben, während von Tertia
an in den oberen Classen im engsten Anschluß an den mathematischen Unterricht das
mathematische Zeichnen in den Vordergrund tritt. Doch soll daneben, soweit es die
Zeit gestattet, das freie Handzeichnen fortgesetzt und gepflegt werden. Mit Erfolg wird
bei dem Unterrichte im Handzeichnen die Peter Schmidt'sche und ganz besonders die
Dupuis'sche Methode in Anwendung gebracht werden.
Zu § 91
treten für Cl. II. und Cl. I.B. und A. folgende Bestimmungen in Geltung:
Cl. II. und Cl. I.B. 2 Stunden.
Projectionslehre nach Dietzel's Leitfaden für den Unterricht im technischen Zeichnen
Heft 1 in der Art, daß zuerst die rechtwinkelige Projection begrenzter geometrischer
Gestalten behandelt wird.
Cl. I. A. 2 Stunden.
Schattenconstruction und Perspective, Auswahl aus Heft 2 und 3 von Dietzel's
Leitfaden.
Die Zeichnungen werden selbstverständlich auf dem Reißbrete in größerem Maß-
stabe ausgeführt.
II.
Obligatorischer Unterricht in der lateinischen Sprache.
Zu § 68.
Nachdem auf Grund eingehender Berathungen und reiflicher Erwägungen der
Beschluß gefaßt worden ist, in Zukunft nicht blos für die Zöglinge, welche die Reife-