Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Als Lehrziel muß nach Beendigung des vollen Lehrcurses erreicht sein: Rechen— 
fertigkeit in ganzen und gebrochenen Zahlen; Kenntniß und Fertigkeit in algebraischen 
Rechnungen, in der Behandlung der Gleichungen 1., 2. und 3. Grades, der Potenzir- 
ung und Radicirung, sowie im Gebrauche der Logarithmen; Kenntniß der Planimetrie, 
der Stereometrie und der ebenen Trigonometrie, der analytischen Geometrie der Ebene 
und der Elemente der analytischen Geometrie des Raumes, Alles als wohlverstandenes 
wirkliches Wissen, nicht als mechanische Fertigkeit oder eingelernte Formel. 
9 90. 
Zeichnen 
erhält unter Aufhebung der bisherigen folgende Fassung: 
Das Zeichnen beginnt als freies Handzeichnen bereits in der untersten Classe und 
wird als solches in den drei unteren Classen ausschließlich betrieben, während von Tertia 
an in den oberen Classen im engsten Anschluß an den mathematischen Unterricht das 
mathematische Zeichnen in den Vordergrund tritt. Doch soll daneben, soweit es die 
Zeit gestattet, das freie Handzeichnen fortgesetzt und gepflegt werden. Mit Erfolg wird 
bei dem Unterrichte im Handzeichnen die Peter Schmidt'sche und ganz besonders die 
Dupuis'sche Methode in Anwendung gebracht werden. 
Zu § 91 
treten für Cl. II. und Cl. I.B. und A. folgende Bestimmungen in Geltung: 
Cl. II. und Cl. I.B. 2 Stunden. 
Projectionslehre nach Dietzel's Leitfaden für den Unterricht im technischen Zeichnen 
Heft 1 in der Art, daß zuerst die rechtwinkelige Projection begrenzter geometrischer 
Gestalten behandelt wird. 
Cl. I. A. 2 Stunden. 
Schattenconstruction und Perspective, Auswahl aus Heft 2 und 3 von Dietzel's 
Leitfaden. 
Die Zeichnungen werden selbstverständlich auf dem Reißbrete in größerem Maß- 
stabe ausgeführt. 
II. 
Obligatorischer Unterricht in der lateinischen Sprache. 
Zu § 68. 
Nachdem auf Grund eingehender Berathungen und reiflicher Erwägungen der 
Beschluß gefaßt worden ist, in Zukunft nicht blos für die Zöglinge, welche die Reife-
	        
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