Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

kaufsstellen, zum Wiederverkaufe aufkaufen, ingleichen Personen, welche außer— 
halb ihres Wohnorts Waarenbestellungen aufsuchen, entrichten 2 bis 20 Thlr. 
fährüch 
C. Personen, welche im Umherziehen gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder 
Schaustellungen öffentlich darbieten, entrichten: 
a) wenn die gewerblichen Leistungen untergeordneter Beschaffenheit sind, wie 
bei Scheerenschleifern, Kesselflickern 2c., 1 bis 4 Thlr. jährlich; 
b) bei anderen gewerblichen Leistungen, oder bei künstlerischen Leistungen und 
Schaustellungen 4 bis 50 Thlr. jährlich. 
Der zu erhebende Steuerbetrag ist nach der aus den äußeren Merkmalen zu be- 
urtheilenden muthmaßlichen Einträglichkeit des betreffenden Gewerbes zu bemessen. 
In besonderen Fällen können jedoch die vorangegebenen Maximalsätze dem anzu- 
nehmenden Erwerbe entsprechend höher bestimmt werden. 
2. 1. Hinsichtlich der Ausländer, welche ihre hierländischen Handelsgeschäfte auf Erläuterungen. 
inländische Jahr-, Vieh-, Woll= und andere Märkte im Gegensatze zu den gewöhnlichen 
Wochenmärkten beschränken, bewendet es bei der Vorschrift im § 24, ' des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 319 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845). 
Ebenso unterliegen Inländer bei gleichem Geschäfte der Gewerbesteuer 1 1#er Unter- 
abtheilung nicht. 
2. Der Gewerbesteuer 11: Unterabtheilung ist nicht unterworfen: 
a) der Aufkauf von Erzeugnissen der Landwirthschaft, der Jagd und des Fischfangs, 
ingleichen der Verkauf selbstgewonnener derartiger Gegenstände, 
b) das Feilbieten von Semmeln, anderen Backwaaren, Obste und gewöhnlichen Lebens- 
mitteln im Umherziehen und auf Messen und Märkten aller Art und 
c) der Verkauf selbstgefertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs gehören, und das Anbieten gewerblicher Leistungen in der Um- 
gegend des Wohnorts des Gewerbetreibenden, wofür nach § 58, 2 der Gewerbe- 
ordnung für den Norddeutschen Bund der Legitimationsschein von der Unter- 
behörde des Wohnorts ausgestellt wird. 
3. Die Bestimmung im § 24, à des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24. 
December 1845 (Seite 319 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845), wo- 
nach Herumträgern von Handelsgegenständen sehr geringen Werthes im Falle dringen- 
den Bedürfnisses eine Steuerermäßigung bis auf ein Dritttheil des niedrigsten Satzes 
verwilligt werden kann, bleibt in Kraft. 
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