Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Die dieser Uebereinkunft entgegenstehenden Vorschriften der hierländischen Gewerbe— 
und Personalsteuergesetze werden, insoweit und so lange die Uebereinkunft in Kraft be— 
steht, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Treten andere Staaten obiger Uebereinkunft in der im Art. 8 vorgesehenen Maße 
bei, so sind die Angehörigen dieser Staaten, wenn sie in hiesigen Landen bleibenden 
Aufenthalt genommen haben, in Betreff der Steuerbeiziehung den Angehörigen des 
Königreichs Preußen gleichzustellen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unsere Ministerien der 
Finanzen und des Innern beauftragt sind und welches mit 
dem 1. Januar 1870 
in Kraft tritt, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 18. Februar 1870. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
J. 
Uebereinkunft 
zwischen Sachsen und Preußen wegen Beseitigung der doppelten Besteuerung der 
beiderseitigen Staatsangehörigen. 
Seine Majestät der König von Sachsen einerseits und Seine Majestät der König von 
Preußen andererseits, von dem Wunsche geleitet, zur Vermeidung von Doppelbesteuer— 
ungen Ihrer Unterthanen diejenigen Grundsätze festzustellen, welche gegenseitig in Bezug 
auf die Heranziehung der Angehörigen des einen Theils zu directen Steuern in dem 
anderen Staate Anwendung finden sollen, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag ab- 
zuschließen und zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Ministerialdirector Dr. Christian Albert Weinlig, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Bernhard Woldemar König 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberfinanzrath Otto Viktor Ambronn, 
welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten 
über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
	        
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