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Die dieser Uebereinkunft entgegenstehenden Vorschriften der hierländischen Gewerbe—
und Personalsteuergesetze werden, insoweit und so lange die Uebereinkunft in Kraft be—
steht, außer Wirksamkeit gesetzt.
Treten andere Staaten obiger Uebereinkunft in der im Art. 8 vorgesehenen Maße
bei, so sind die Angehörigen dieser Staaten, wenn sie in hiesigen Landen bleibenden
Aufenthalt genommen haben, in Betreff der Steuerbeiziehung den Angehörigen des
Königreichs Preußen gleichzustellen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unsere Ministerien der
Finanzen und des Innern beauftragt sind und welches mit
dem 1. Januar 1870
in Kraft tritt, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 18. Februar 1870.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
J.
Uebereinkunft
zwischen Sachsen und Preußen wegen Beseitigung der doppelten Besteuerung der
beiderseitigen Staatsangehörigen.
Seine Majestät der König von Sachsen einerseits und Seine Majestät der König von
Preußen andererseits, von dem Wunsche geleitet, zur Vermeidung von Doppelbesteuer—
ungen Ihrer Unterthanen diejenigen Grundsätze festzustellen, welche gegenseitig in Bezug
auf die Heranziehung der Angehörigen des einen Theils zu directen Steuern in dem
anderen Staate Anwendung finden sollen, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag ab-
zuschließen und zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Ministerialdirector Dr. Christian Albert Weinlig,
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Bernhard Woldemar König
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberfinanzrath Otto Viktor Ambronn,
welche nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
über nachstehende Artikel übereingekommen sind.