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Art. 1.
Die beiderseitigen Staatsangehörigen sind vorbehältlich der Bestimmungen in den
Art. 2 bis 4 nur in demjenigen Staate zu den directen Staatssteuern heranzuziehen,
welchem sie als Unterthanen angehören.
Nimmt jedoch ein Unterthan des einen Staates in dem anderen Staate seinen
dauernden Wohnsitz und Aufenthalt, ohne die Staatsangehörigkeit daselbst zu erwerben,
so geht nach Ablauf von fünf Jahren seit Begründung des Wohnsitzes die Berechtigung
zur Besteuerung in vollem Umfange auf diesen Staat über.
Art. 2.
Steuern von Grundbesitz, sowie vom Betriebe eines stehenden Gewerbes (von ge-
werblichen oder Handelsanlagen) und von dem aus diesen Quellen herrührenden Ein-
kommen werden nur in dem Staate bezahlt, in welchem diese Liegenschaften sich befinden,
oder in welchem dieses Gewerbe ausgeübt wird. Bei der Besteuerung des ganzen Ein-
kommens in dem nach Art. 1 berechtigten Staate ist das Einkommen aus diesen Quellen,
soweit es demgemäß bereits in dem anderen Staate mit Steuern belegt ist, zu ver-
schonen, beziehendlich die von solchen Quellen in dem anderen Staake nachweislich er-
hobenen Steuern von dem im Ganzen ausgeworfenen Einkommensteuerbetrage des nach
Art. 1 berechtigten Staates in Abzug zu bringen.
Art. 3.
Das Einkommen aus Gehalten von Militärpersonen und Civilbeamten, sowie aus
Pensionen wird lediglich in dem Staate besteuert, aus dessen Staatscassen diese Einnahme
fließt.
Wegen Besteuerung der Bundesbeamten entscheiden die in dieser Beziehung be-
stehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen.
Art. 4.
Das Einkommen der Gewerbegehülfen, Arbeiter und Dienstboten, soweit dasselbe
nicht aus Liegenschaften fließt, wird nur an dem Wohnorte des Steuerpflichtigen besteuert.
Art. 5.
Steuerpflichtige, welche in beiden Ländern staatsangehörig sind, werden in beiden
Ländern nach den dortigen Gesetzen besteuert.
Art. 6.
Die hohen contrahirenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Requisition der
betreffenden Behörden Steuerforderungen des einen Staates gegen die in dem anderen