Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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wissenschaftliches Interesse vorwaltet und dieses das gewerbliche Interesse über— 
wiegt, mit Gewerbesteuer 1 #er Unterabtheilung zu verschonen, steht den im 
Punkt 3 benannten Behörden zu, welche sich im Zweifelsfalle mit dem betreffen- 
den Districtscommissar zu vernehmen haben. 
13. Ausländer, welche im jetzigen Jahre in hiesigen Landen bereits das Gewerbe des 
Scheerenschleifens, Kesselflickens 2c. ausgeübt oder Kunstfertigkeiten oder Sehens- 
würdigkeiten producirt und dafür noch die Gewerbesteuer nach Verdiensttagen 
entrichtet haben, sind dennoch zu Entnehmung von Gewerbesteuerscheinen mit 
Gültigkeit vom Anfange laufenden Jahres ab verpflichtet. Es ist denselben aber 
auf den nach § 1 C des Gesetzes zu bestimmenden Steuerbeitrag der nach Ver- 
diensttagen nachweislich verrechtete Betrag gut zu rechnen, und darüber zum 
Gewerbesteuerjournal Bemerkung zu bringen. 
##2. 1. Staatsangehörige des Königreichs Preußen, welche bereits in hiesigen Landen Zu § 3 des 
ohne Ergreifung eines steuerpflichtigen Erwerbszweigs und ohne Erwerbung des Gesetes. 
hierländischen Staatsbürgerrechts bleibenden Aufenthalt genommen haben und 
auf Grund der Uebereinkunft (Beilage 1 des Gesetzes) gänzliche oder theilweise 
Befreiung von der hierländischen Personalsteuer in Anspruch nehmen wollen, 
haben solches, so lange das dießjährige Gewerbe= und Personalsteuercataster 
ihres Wohnorts noch in der Aufstellung begriffen ist, bei der Ortsabschätzungs- 
commission schriftlich anzuzeigen. 
Der Zeitpunkt, bis zu welchem solche Anzeigen noch zulässig sind, wird für 
die großen und Mittelstädte noch besonders durch die Localblätter bekannt ge- 
macht werden. 
Diese Anzeigen müssen enthalten: 
a) den vollständigen Namen und den Wohnort der betreffenden Person, 
b) die Brandcataster= oder Straßennummer des Hauses, wo die Wohnung 
genommen worden ist, 
J) den Nachweis der Preußischen Staatsangehörigkeit und des Zeitpunkts, 
von wo ab der hierländische Aufenthalt begonnen hat, 
d) dafern dieser Aufenthalt bereits über 5 Jahre angedauert hat und Einkom- 
men aus Grundstücken oder Gewerben, welche in Preußen gelegen, be- 
ziehendlich daselbst betrieben werden, ingleichen aus Gehalten und Pen- 
sionen, welche aus Preußischen Staatscassen gezahlt werden, anher bezogen 
wird, die Angabe des jährlichen Betrags dieses Einkommens, getrennt je 
nach der Gattung desselben, 
und
	        
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