Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

*muis V . . . .. 
des Gewerbesteuerschein-Journals. des Individual- Catasters. 
Gewerbesteuerschein 
(für Inländer). 
Herr N. N. aus N, versehen mit auf laufendes Jahr gültigem Legitimationsscheine 
der Kreisdirection zu N. N., hat den ihm 
wegen Handels mit rc. (als Scheerenschleifer), (wegen theatralischer sequilibristi- 
scher, gymnastischer Vorstellungen), (wegen Musikmachens) 2c. 
auf das Jahr 18. (auf die Zeit br bis ) in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 18. Februar 1870 § 1 auferlegten Gewerbesteuerbeitrag von Thlr. 
Ngr. in den geordneten Hebeterminen an die Steuereinnahme seines Wohnorts zu 
entrichten und ist ihm hierüber gegenwärtiger für das Inland gültiger 
Gewerbesteuerschein 
ausgestellt worden. 
Derselbe ist den mit Beaufsichtigung der Gewerbesteuer beauftragten Behörden und 
Beamten, insbesondere den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten, auf Verlangen vorzu- 
zeigen. 
Sollte der Inhaber dieses Scheines ein anderes steuerpflichtiges Gewerbe, als wo- 
für nach Obigem die Steuer angesetzt worden, oder dasselbe Gewerbe nach Ablauf der 
vorgenannten Frist betreiben, ohne sich mit einem neuen Gewerbesteuerscheine versehen 
zu haben, so ist er in die gesetzliche Strafe verfallen. 
N. N., den 18 
I. S. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. 
* Der Stadtrath daselbst. 
Personalbeschreibung des N. N. Die Steuer an Thlr. . Ngr. 
(wie auf Paßkarten). ist notirt. 
N. X., Einnehmer. 
1870. 6
	        
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