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M I17. Gesetz,
die Pensionsverhältnisse der Hinterlassenen von Bundesbeamten betreffend;
vom 12. Februar 1870.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. . 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände hierdurch, wie folgt:
& 1. Insoweit und so lange die Pensionsverhältnisse der Wittven und Waisen
derjenigen Civilbeamten des Norddeutschen Bundes, deren Ernennung dem Bundes-
präsidium zusteht, nicht von Bundeswegen geordnet sind, werden diese Beamten, sofern
sie Sächsische Unterthanen sind, den Sächsischen Civilstaatsdienern in der Beziehung
gleichgestellt, daß ihre Wittwen und Waisen nach Maßgabe der Bestimmungen in
§ 38 fg. des die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffenden Gesetzes vom 7. März 1835
(Seite 188 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) Pension aus der
Staatscasse zu empfangen haben, die im § 47 daselbst angeordneten Beiträge aber, die
einmonatigen Abzüge von neuen Gehalten und Gehaltserhöhungen einschließlich, von den
gedachten Bundesbeamten an den Sächsischen Staatspensionsfond zu entrichten sind.
§ 2. Diesen Bundesbeamten steht jederzeit frei, auf die Pensionsberechtigung für
ihre Hinterlassenen zu verzichten.
Mit dieser Verzichtleistung erlischt die Verbindlichkeit derselben zu Entrichtung fer-
nerweiter Beiträge an den Staatspensionsfond.
Bereits geleistete Beiträge werden solchenfalls jedoch nicht zurückerstattet.
# 3. Gegenwärtiges Gesetz leidet auch auf die von dem Bundespräsidium bisher
schon als Civilbundesbeamte angestellten Sächsischen Unterthanen und auf die Hinter-
lassenen derselben Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. Februar 1870.
Johann.
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( LS Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
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