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M 22. Verordnung
zu Aufhebung der Verordnung vom 27. Juni 1857, die Benachrichtigung der
Bergämter von den wider Bergarbeiter einzuleitenden Untersuchungen betreffend;
vom 28. Februar 1870.
Durch Verordnung vom 27. Juni 1857 (Seite 112 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1857) sind alle Gerichtsbehörden angewiesen worden, sofort nach
Eröffnung der Untersuchung wider einen Bergarbeiter das dem Angeschuldigten vor-
gesetzte Bergamt hiervon zu benachrichtigen. Der in dieser Verordnung angegebene
doppelte Zweck der Benachrichtigung des Bergamts: die Beschlußfassung des letzteren
wegen Entlassung der Bergarbeiter und die Herbeiführung bezüglicher Einträge in die
Knappenbücher, hat sich in Folge der Bestimmungen des mittelst Verordnung vom
16. Juni 1868 erlassenen allgemeinen Berggesetzes (vergl. § 80 unter a, 7 dieses Ge-
setzes, Seite 376, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868, und
* 75, Abs. 3 ebendaselbst Seite 375 in Verbindung mit der Ausführungsverordnung
vom 2. December 1868 § 83 fg., Seite 1313 fg., Abth. II des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1868) erledigt. Es wird daher die mehrgedachte Verordnung
hiermit aufgehoben.
Dresden, am 28. Februar 1870.
Ministerium der Justiz.
bD. Schneider.
Rosenberg.
Berichtigung.
Im § 13, Abs. 4, Zeile 1 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 (Seite 8
des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) ist hinter den Worten: „längs der einen“
noch das Wort:
„Seite“
einzuschalten.
Letzte Absendung: am 10. März 1870.