Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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ordnungsblattes vom Jahre 1862) ist mit Weglassung der Colonnen 9, 10 und 11 
noch ferner zu benutzen. 
Am Schlusse jedes Monats ist sowohl der Brandversicherungscommission, als dem 
technischen Bezirksbeamten je ein Duplicat des Anmelderegisters mit Beifügung des 
speciellen Verzeichnisses über angemeldete Maschinen und andere Gewerbs= und Fabrik- 
geräthschaften, beziehendlich in Gemäßheit § 17 der Verordnung vom 23. August 1862 
und §§ 1, 4 und 5 der Verordnung vom 8. December 1868 (Seite 1401 und 1402, 
Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zuzusenden. 
§ 7J. Die Begünstigung, welche nach der Beilage II zum Gesetze vom 23. August Zu § 35 dessel- 
1862 unter I, lit. 8 der Abtheilungen 2, 3 und 4, Seite 372 und 373 des Gesetz= und beu Gesetes. 
Verordnungsblattes vom Jahre 1862, den landwirthschaftlichen Gehöften im Gesammt- 
zeitwerthe von nicht mehr als 1500 Thaler zugestanden worden ist, wird wieder auf- 
gehoben dergestalt, daß die betreffenden Gebäude sofort in die denselben wirklich zu- 
kommenden Benutzungsabtheilungen und Beitragsclassen treten und für dieselben dem- 
entsprechend die currenten Beiträge vom nächsten Termine, den 1. April dieses Jahres 
an, zu leisten sind. 
Insoweit die veränderte Einschätzung nicht schon für den ersten dießjährigen Ein- 
hebungstermin bewirkt worden, sondern erst in dem am 30. Juni dieses Jahres abzu- 
schließenden halbjährigen Catasternachtrage Berücksichtigung finden kann, ist der auf 
das erste Halbjahr zu leistende Mehrbeitrag für die betreffenden Grundstücke, nach- 
träglich als Stückbeitrag bei der Einhebung des zweiten dießjährigen Termins, am 
1. October a. c. zu entrichten. 
Die in Folge dieser Bestimmung erforderliche Umrechnung besorgt die Brand- 
versicherungscommission, und hat dieselbe den Obrigkeiten die nöthigen Nachweise dar- 
über zur Berücksichtigung bei Anfertigung des Julinachtrags zuzustellen. 
&#. Was in Bezug auf die Berechnung der Stückbeiträge von Zeit der Aus= Zu § 51 des 
händigung des Anmeldescheins bestimmt ist, gilt nunmehr in Folge der oben in den Gesetzes vom 
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§§ 5 und 6 getroffenen veränderten Einrichtung von der Zeit des Eintrags in das 1862 
Anmelderegister. 
Bei nicht rechtzeitig angemeldeten Versicherungsobjecten sind die Stückbeiträge von 
der Zeit an zu berechnen, zu welcher, nach Vorschrift des Gesetzes die Anmeldung hätte 
erfolgen sollen. 
69. Die Verpflichtung der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt zur gesetz= Zu § 69 dessel- 
lichen Schädenvergütung beginnt in der Regel mit dem auf den Tag des Eintrags in ben Gesetzes. 
das Anmelderegister nächstfolgenden Tage, in den Fällen aber, wo eine Versäumniß 
oder Hinterziehung der Anmeldung stattgefunden hat, mit dem ersten Tage nach der 
Ausstellung des Versicherungsscheins.
	        
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