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a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe- und Personalsteuer,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
d) die Stempelsteuer.
Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre
1870 betreffend, vom 23. December 1869 (Seite 353 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1869) ist hierdurch erledigt.
3. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanzministerium festzustellen.
&. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den,
soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen
Staatsvermögens zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 7. März 1870.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
29. Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1870 und 1871 betreffend:
vom 7. März 1870.
Zu Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1870 und 1871 vom heutigen
Tage wird hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. In Betreff der für das Jahr 1870 zu entrichtenden Grundsteuer bewendet
es bei den im § 1 der Verordnung vom 24. December 1869 (Seite 354 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) getroffenen Bestimmungen.
1870. 10