Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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AM 32. Bekanntmachung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen des Regulativs für die fortlaufenden Conten 
betreffend; 
vom 5. Mai 1871. 
Von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches ist unter Abänderung der im § 2 unter 
a, 4 und b, 4 und § 29 des Regulativs für die fortlaufenden Conten vom 25. Juli 
1868 (Seite 474, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) ent- 
haltenen Bestimmungen beschlossen worden, daß 
1. ein fortlaufendes Conto für „lackirte Gummischuhe“ (Nr. 17d des Vereinszoll= 
tarifs) bewilligt werden darf, wenn das Quantum der halbjährlichen Anschreibung 
und des jährlichen Absatzes die in dem Regulative, die fortlaufenden Conten be- 
treffend, im § 2 unter a, 4 und b, 4 festgesetzten Minimalbeträge erreicht; 
2. den Directivbehörden der einzelnen Vereinsstaaten überlassen werden soll, den 
Zeitpunkt der im § 29 des Regulativs für die Ermittelung des Zollbetrags vor- 
geschriebenen halbjährlichen Termine nach ihrem Ermessen zu verlegen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, das Regulativ für die fortlaufenden 
Conten betreffend, vom 25. Juli 1868 (Seite 473, Abth. I des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1868) wird dieser Beschluß hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 5. Mai 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
& 33. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft betreffend; 
vom 29. April 1871. 
Des Ministerium des Innern hat der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft auf 
Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicherungsbedingungen und Agenten- 
instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das Immobiliar- 
Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 366 des Ge-
	        
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