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setz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und § 36 der Ausführungsverordnung
vom 20. October desselben Jahres (Seite 606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1862) zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den
durch das angezogene Gesetz und die Ausführungsverordnung vom obgedachten Tage
vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.
Unter Bezugnahme auf § 6, a der Verordnung vom 20. October 1862 und §§ 1
und 6 der Verordnung vom 16. September 1856 (Seite 400 und 401 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1856) wird Solches und daß die Gesellschaft
Dresden
zu ihrem Sitze gewählt hat, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 29. April 1871.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
Forwerg.
& 34. Bekanntmachung,
die Anleihe der Fleischerinnung zu Dresden betreffend;
vom 2. Mai 1871.
De- Ministerium des Innern hat der Fleischerinnung zu Dresden, welche zum Baue
eines neuen Schlachthauses, verbunden mit der Errichtung eines Schlachtviehmarkts und
anderen Anlagen, mit Genehmigung des Stadtraths zu Dresden unter Verpfändung
ihres in Stadt Neudorf gelegenen Grundbesitzes eine Anleihe von 360,000 Thalern auf-
zunehmen beschlossen hat, zu der Ausgabe von 3600 auf den Inhaber lautenden, mit
fünf Procent jährlich zu verzinsenden und vom Jahre 1881 an planmäßig auszuloosen-
den Schuldscheinen im Betrage von je 100 Thlr. nach Maßgabe der vorgelegten Haupt-
schuld= und Pfandverschreibung die Genehmigung ertheilt.
Es wird Dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 2. Mai 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.