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und der Bahnunterhaltung überhaupt erforderlichen Materialien, Utensilien, Uebersiedel-
ungseffecten der Sächsischen Bediensteten und sonstigen Einrichtungsgegenstände.
Artikel 10.
Die Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarische Regierung verspricht, die zoll—
freie Durchfuhr aller Gegenstände auf der Böhmischen Strecke zu gestatten und der—
selben keine Erschwerungen entgegenzustellen, als solche, die zur Sicherstellung gegen
etwaige Einschwärzungsversuche nothwendig sind.
Insbesondere wird dieselbe auf dieser Strecke von den Fahrbillets, welche von außer—
österreichischen Stationen auf solche ausgestellt worden sind, ingleichen von Frachtbriefen,
Büchern und sonstigen Schriften der innerhalb des Oesterreichischen Gebiets befindlichen
Sächsischen Eisenbahnverwaltung, keine Stempel- und sonstige Abgabe erheben, der—
gestalt, daß von der Sächsischen Bahnverwaltung Stempel- und Gebührenentrichtung
blos hinsichtlich der in Oesterreich abgeschlossenen förmlichen Rechtsgeschäfte und aus—
gestellten eigentlichen Rechtsurkunden zu erfolgen hat.
Artikel 11.
Die Bestimmungen unter 7, 8, 9 und 10 finden ihre Anwendung auch auf die
kurze Böhmische Strecke bei Fugau.
Artikel 12.
Ferner wird einer von Rumburg aus über Georgswalde kommenden, von der
Böhmischen Nordbahngesellschaft zu bauenden Eisenbahn der Anschluß an die Südlau-
sitzer Staatsbahn bei Ebersbach gestattet und Concession zum Baue bis dahin ertheilt
werden.
Dagegen wird die Königlich Sächsische Regierung die von ihr nach der Löbau-
Zittauer Bahn in der Richtung auf Löbau zu erbauende eingeleisige Zweigbahn eben-
falls bei Ebersbach anschließen und deren Bau dergestalt beschleunigen lassen, daß
derselbe bis zum 31. October 1872 und, wenn es sein kann, noch früher beendet
sein wird.
Artikel 13.
Der Grenzbahnhof auf dieser Linie wird zwischen Georgswalde und Ebersbach auf
Königlich Sächsischem Staatsgebiete möglichst nahe an der Landesgrenze und an der
von Georgswalde nach Ebersbach führenden Straße angelegt.
Es wird der Böhmischen Nordbahngesellschaft die Mitbenutzung dieses Bahnhofs
unter denselben Modalitäten gestattet werden, die ihrerseits nach Art. 8 dieses Vertrags
der Sächsischen Staatsbahnverwaltung in Warnsdorf eingeräumt werden sollen.