Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Ein näheres Uebereinkommen hierüber wird zwischen den beiderseitigen Bahnver— 
waltungen abgeschlossen werden. 
Der Verkehr der Bewohner von Georgswalde soll durch die Zollmanipulation auf 
dem gemeinschaftlichen Bahnhofe möglichst wenig beeinträchtigt und auf diesen Zweck 
in dem zwischen den beiderseitigen Zollbehörden unmittelbar abzuschließenden Ueberein— 
kommen speciell Rücksicht genommen werden. 
Artikel 14. 
Zu Weipert, Warnsdorf und Georgswalde-Ebersbach — auf den daselbst zu er- 
richtenden Grenzbahnhöfen — endlich zu Rumburg sollen combinirte Grenzabfertig- 
ungsstellen, soweit thunlich, mit gleichen Befugnissen errichtet werden. Alle näheren 
Bestimmungen in dieser Beziehung bleiben der speciellen Festsetzung durch Beauftragte 
der beiderseitigen Zollverwaltungen überlassen. 
Artikel 15. 
Ebenso werden rücksichtlich des Post= und Telegraphendienstes auf den neu zu er- 
bauenden Bahnstrecken, endlich in Bezug auf die in den Grenzbahnhöfen gemeinschaft- 
lich aufzustellenden Polizeiorgane zwischen beiden Staaten die näheren Bestimmungen 
auf Grundlage der Verhältnisse, wie sie in den bereits zwischen beiden Staaten be- 
stehenden Eisenbahnverträgen vom 31. December 1850, vom 1. März 1860 und vom 
30. November 1864 geregelt sind, demnächst vereinbart werden. 
Artikel 16. 
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, den Anschlußverkehr der beider- 
seitigen Eisenbahnlinien über Warnsdorf und Rumburg thunlichst zu begünstigen und 
insbesondere einerseits die Sächsischen Eisenbahnlinien in den directen Frachtenverkehr 
mit der Böhmischen Nordbahn eintreten zu lassen; andererseits derselben einen gleichen 
directen Frachtenverkehr mit den anderen Anschlußbahnen zu gestatten. Von Seite der 
Böhmischen Nordbahngesellschaft und der übrigen Böhmischen Bahnen, soweit sie hier- 
bei in Frage kommen, wird den Sächsischen Bahnen gegenüber ganz dasselbe Verfahren 
eingehalten werden. 
Artikel 17. 
Die volle Landeshoheit bleibt in Ansehung der auf Oesterreichisches Gebiet treffen- 
den Bahnstrecken Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, und in Ansehung der 
auf Sächsisches Gebiet treffenden Bahnstrecken Sr. Majestät dem Könige von Sachsen 
ausschließlich vorbehalten.
	        
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