Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Nach dem Schlusse der ersten Berathung stellt der Präsident mit Zuziehung der 
Secretäre und, wenn ein Bericht eines Ausschusses vorliegt, auch des Referenten, die 
gefaßten Beschlüsse zusammen, falls durch dieselben Abänderungen der Vorlage statt— 
gefunden haben. 
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der zweiten Berathung. Wenn keine 
Abänderungen in erster Berathung beschlossen worden, dient die unveränderte Vorlage 
als Grundlage der zweiten Berathung. 
& 23. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am ersten Tage nach dem Abschlusse 
der ersten Berathung, beziehungsweise nach der Vertheilung der Zusammenstellung, so 
daß zwischen dieser und der Vertheilung ein voller Tag liegt. 
Hierbei fungirt kein Referent, auch wenn die erste Berathung auf Grund eines 
Ausschußberichts erfolgte. 
Abänderungsvorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischenzeit und im 
Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von 10 
Mitgliedern. 
Bei dieser Berathung fällt die Vorberathung über das Ganze weg. Die Discussion 
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen, welche bei der ersten Berathung gelten. 
& 24. Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des 
Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen worden, so kann 
der Präsident nach seinem Ermessen die Schlußabstimmung aussetzen, bis das Direc- 
torium die Beschlüsse zusammengestellt hat. 
6#25. Die Synode kann, wie am Schlusse der ersten (8§ 20), so in jedem Stadium 
einer folgenden Berathung bis zum Beginne der Fragstellung den Gesetzentwurf oder 
einen Theil desselben, sowie überhaupt jeden Berathungsgegenstand, zur Berichterstattung 
an einen Ausschuß verweisen. 
§ 26. Alle Mitglieder der Synode sind berechtigt, selbstständige, mit keinem ande- 
ren Berathungsgegenstande in Verbindung stehende Anträge schriftlich einzubringen, wo- 
bei aber eine mündliche Begründung nicht statthaft ist. 
Ueber jeden solchen Antrag, nachdem derselbe gedruckt in die Hände der Mitglieder 
gekommen und auf die Tagesordnung gebracht ist, erhält der Antragsteller das Wort 
zur Begründung. An diese Begründung schließt sich die Berathung und Beschlußfassung 
über denselben. 
Uebrigens finden alle Bestimmungen, welche über die Behandlung von Gesetzent- 
würfen gelten, auch hier Anwendung, zweimalige Berathung und Beschlußfassung aber 
nur dann, wenn solche ausdrücklich vor der ersten Abstimmung von der Synode be- 
schlossen worden ist. 
1871. 17 
Zweite 
Berathung. 
Abstimmung. 
Ueberweisung 
an einen 
Ausschuß. 
Selbstständige 
Anträge.
	        
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