Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Wer an einer Sitzung der Synode nicht Theil nimmt, hat, Krankheitsfälle und 
dringende Ausschußarbeiten ausgenommen, keinen Anspruch auf Bezug der dafür geord— 
neten Diäten. 
Ebenso erhalten die auswärtigen Mitglieder der Synode als Vergütung ihres Reise— 
aufwands für jede Postmeile, welche ihr inländischer Wohnort vom Sitze der Synode 
entfernt ist, wenn zum Fortkommen eine Eisenbahn benutzt werden kann, 15 Neu— 
groschen, anderen Falles 1 Thaler ausgezahlt. Doch wird diese Vergütung nur für die 
der Einberufung folgende erste Reise zur Landessynode, sowie für die Rückreise lediglich 
denjenigen Mitgliedern gewährt, welche — sofern sie nicht früher aus der Synode 
auszuscheiden genöthigt gewesen sind — sich erst nach dem förmlichen Schlusse oder der 
Vertagung der Synode entfernen. 
Zur Erhebung der Tagegelder und Reisevergütung werden gedruckte Quittungs- 
formulare verwendet. Die Höhe der Beträge wird in der Canzlei für jedes einzelne 
Mitglied allwöchentlich nach den Präsenzlisten ausgeworfen und nach erfolgter Bestätig- 
ung der Richtigkeit Seiten eines Secretärs die Quittung jedem einzelnen Mitgliede 
ausgeantwortet, worauf der Betrag bei der Casse des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts erhoben werden kann. 
Jedes einberufene Mitglied der Synode hat sich sofort bei seinem Eintreffen in der 
Canzlei zu melden. 
36. Dem Kirchenregimente steht das Recht zu, die Landessynode zu vertagen Vertagung und 
oder zu schließen. i r 
Eine Vertagung auf längstens 8 Tage kann außerdem die Landessynode selbst be- 5 
schließen. 
Während der Vertagung können, soweit nicht das Kirchenregiment das Gegentheil 
bestimmt, die Ausschüsse in Thätigkeit bleiben und die wieder zusammentretende Ver- 
sammlung nimmt dann die Geschäfte in der Lage auf, in welcher sie sich zur Zeit der 
Vertagung befanden. 
Mit der Schließung einer Versammlung der Landessynode dagegen wird deren 
Geschäftsführung dauernd abgeschlossen, Bestand und Wirksamkeit ihrer Ausschüsse er- 
lischt und eine neu einberufene Synode beginnt, unter Neuwahl des Directoriums, eine 
neue Geschäftsführung. 
# 37. Ausnahmsweise kann in einzelnen Fällen die Synode im Einverständnisse Allgemeine 
mit den Vertretern des Kirchenregiments beschließen, von den in dieser Geschäftsordnung aenahe 
vorgeschriebenen Formen der Berathung und Beschlußfassung abzugehen. Ein solcher · 
Beschluß hat jedoch nur für den ausdrücklich bezeichneten Fall Geltung. 
 
	        
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