Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

  
Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1871. 
. 
  
  
  
  
& 68. Bekanntmachung, 
die Zollregieeinrichtungen auf der Zittau-Großschönau-Warnsdorfer 
Staatseisenbahn betreffend; 
vom 12. August 1871. 
De durch Art. 6 des zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich 
Oesterreichisch= Ungarischen Staatsregierung über die weitere Vervollständigung der die 
beiderseitigen Staatsgebiete bereits verbindenden Eisenbahnen abgeschlossenen Staats- 
vertrags vom 29. September 1869 (Seite 86 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1871) vereinbarte Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen Groß- 
schönau einer= und Warnsdorf andererseits ist vollendet, und soll der Betrieb auf 
dieser Bahnstrecke am 15. gegenwärtigen Monats eröffnet werden, gleichzeitig aber die 
ebenfalls vereinbarte Errichtung eines Grenzbahnhofs in Warnsdorf ins Leben 
treten. 
Die Ausführung dieser Maßregel bedingt, nach Art. 14 des nämlichen Staats- 
vertrags, die Errichtung combinirter, mit, soweit thunlich, gleichen Abfertigungsbefug- 
nissen ausgestatteter Grenzabfertigungsstellen im Bahnhofe zu Warnsdorf, welche ihre 
Wirksamkeit künftig, nach Vollendung des Baues der Südoberlausitzer Staatsbahn bis 
Seifhennersdorf, auch auf die Seifhennersdorf-Warnsdorfer Grenzlinie zu erstrecken 
haben werden. 
Demzufolge wird das in Warnsdorf bereits bestehende Kaiserlich Königliche Haupt- 
zollamt in den Bahnhof verlegt, und bis diese, von mehrfachen baulichen Einrichtungen 
abhängige Verlegung möglich, dort durch eine Hauptamtsabtheilung mit unbeschränkten 
Abfertigungsbefugnissen, sowie mit der Verzollungscompetenz von Hauptämtern erster 
Classe, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Waaren, deren Verkehrsrichtung und 
Bestimmung, ersetzt werden. Sachsischerseits wird dagegen im Bahnhofe Warnsdorf 
sogleich beim Beginne der Betriebseröffnung auf der Strecke Großschönau-Warnsdorf 
1871. 22
	        
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