Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Sind in einem Protocolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu bemerken, 
ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht. 
620. Dietechnischen Beamten haben endlich die Betriebserlaubnißscheine (Certificate) § 20. Fort- 
auszufertigen und, insoweit im Nachfolgenden nicht Ausnahmen angegeben sind, den be- setung. de- 
..» Z . ». , » riebserlaub- 
treffenden Polizeibehörden zur Mitvollziehung und Aushändigung an die Betheiligten nißscheine oder 
zuzustellen; ferner die betreffenden Bemerkungen über die regelmäßigen jährlichen Re- Certificate. 
visionen und dabei gemachte Beobachtungen auf die Betriebserlaubnißscheine oder 
Certificate aufzutragen, auch ausführlichere Mittheilungen über den Befund auf Wunsch 
des Kesselbesitzers in ein von demselben angelegtes Protocollbuch einzuschreiben. 
& 21. Den technischen Beamten liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß § 21. Fort- 
den im § 13 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen ge #e 
werde; sie haben sich daher zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen speizer. 
Verhaltungsregeln genau bekannt sind, und denselben auf Verlangen hierüber eine Be- 
scheinigung auszustellen. 
& 22. Die technischen Beamten sind berechtigt: 822. Besondere 
Befugnisse 
der technischen 
Beamten. 
1. in allen Fällen, wo sie dieß für erforderlich erachten, und namentlich bei Wider= Zuziehung der 
setzlichkeiten, die Betheiligung der Polizeibehörde an den Prüfungen und Revisionen „Roltze- 
—s ehörden. 
ausdrücklich zu verlangen; 
2. von dem Besitzer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung zu fordern, Kaltlegung 
wenn Gründe zur Voraussetzung solcher Veränderungen vorhanden sind, die sich nur des Kessels. 
in kaltem Zustande erkennen lassen; 
3.t bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampffkesselanlage die sofortige Außerbetrieb= Außerbetrieb= 
setzung zu verfügen. Der zu diesem Zwecke dem Besitzer abzunehmende Betriebserlaubniß= seung. 
schein (Certificat) ist an die betreffende Polizeibehörde abzuliefern. 
§23. Die technischen Beamten liquidiren dem Ministerium des Innern ihre § 23. Liqui- 
Reisekosten, mit Ausschluß der durch verschuldete Nachrevisionen verursachten, und die diren der tech- 
festgestellten Gebühren für die regelmäßig jährlich wiederkehrenden Revisionen. nischen tam— 
Dagegen liquidiren sie die Gebühren für abgegebene Gutachten über neue oder ver— 
änderte Anlagen und über Beschwerden wegen Belästigungen, sowie für Kesselproben, 
für Revisionen neuer und veränderter Anlagen und für verschuldete Nachrevisionen, 
letzteren Falles auch die Reisekosten, an?die betreffende Polizeibehörde, welche dieselben 
innerhalb vierwöchentlicher Frist von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten ein— 
zuziehen und dem technischen Beamten portofrei zuzustellen hat. 
1871. 25
	        
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